Die Frage nach der Höhe der Steuern beim Unternehmensverkauf beschäftigt viele Unternehmer. Ganz gleich, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine GmbH, GmbH & Co. KG oder um eine komplexe Holding handelt, Antworten hierauf beeinflussen die Preisgestaltung sowie die Verkaufsverhandlungen ganz erheblich. Dabei beträgt die Bandbreite der damit verbundenen Steuern zwischen 1,5 % und 45 % des Verkaufsgewinns. Sogar ein steuerfreier Ansatz ist möglich. Allerdings sind hierbei noch viele Besonderheiten zu beachten, wie etwa Freibeträge, alternative Besteuerungsverfahren oder der sogenannte halbe Steuersatz, der einmalig bei der Finanzverwaltung beantragt werden kann. Wir stellen sie Ihnen detailliert anhand von Beispielen vor.

Die Unterschiede, die sich im Zusammenhang mit den Steuern beim Unternehmensverkauf zwischen verschiedenen Unternehmensformen ergeben, stehen im Fokus unseres Beitrags. Dabei wollen wir uns auf die Analyse von vier Szenarien konzentrieren: ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, darunter auch eine GmbH & Co. KG, eine GmbH und eine Holding. Für jede dieser Unternehmensformen stellen wir Rechenexempel zur Höhe der fälligen Steuer an. Dazu verwenden wir, soweit sinnvoll, einheitliche Rahmenbedingungen. Hierzu zählt auch der Verzicht auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags. Darüber hinaus erläutern wir auch Alternativen und Sonderregelungen, die mit zum Teil bedeutenden steuerlichen Vorteilen verbunden sind.

Entsprechend der Bandbreite an Unternehmen, die hier Gegenstand unserer Betrachtungen sind, ist auch eine Vielzahl an gesetzlichen Normen zu beachten. Grundsätzlich ist bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebs vor allem § 16 EStG maßgebend. Daneben sind auch weitere gesetzliche Normen zu beachten, die spezielle Details bei der Besteuerung solcher Veräußerungsgewinne regeln. So ist zum Beispiel die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines freiberuflich geführten Betriebs in § 18 Absatz 3 EStG geregelt. Da diese speziell für Freiberufler geltende Gesetzesnorm sich nach jenen Vorschriften richtet, die auch bei der Veräußerung von gewerblichen Unternehmen maßgebend ist, können wir Leser, die sich für einen solchen Sachverhalt interessieren, ebenfalls auf das nachfolgende Kapitel verweisen.

Wir fangen klein an. Beim Verkauf ihres Einzelunternehmens wollen wir Frau Value tatkräftig unterstützen. Frau Value ist ledig, konfessionslos und 57 Jahre alt. Ihre Firma soll nun an einen Käufer veräußert werden, der ihr einen Preis von EUR 2.000.000 bietet. Tatsächlich enthält das Einzelunternehmen ein Betriebsvermögen von EUR 1.850.000. Somit freut sich Frau Value auf einen Gewinn von EUR 150.000. Allerdings ist dieser Gewinn erst noch zu versteuern.

2.2.1. Anwendung des halben Steuersatzes

Dies geschieht im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Da Frau Value einen guten Steuerberater an ihrer Seite hat, weiß sie, dass sie beim Verkauf eines Unternehmens den sogenannten halben Steuersatz beanspruchen kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Option, mit der ein Unternehmer, der 55 Jahre oder älter ist, beim Verkauf seines Unternehmens eine Herabsetzung des durchschnittlichen Steuersatzes um 56 % beantragen kann. Zu dieser vom Alter abhängigen Bedingung existiert noch eine Alternative. Denn wenn der Unternehmer stattdessen dauerhaft berufsunfähig ist, kann er ebenfalls den halben Steuersatz beantragen. Weitere Nebenbedingungen hierzu sind, dass die Herabsetzung des Steuersatzes bei einem Prozentsatz von 14 % endet. Außerdem ist auch der Progressionsvorbehalt mit zu berücksichtigen. Und natürlich gilt die Herabsetzung nur für den Teil der Einkommensteuer, der mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zusammenhängt.

2.2.2. Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn

Bei dieser Gelegenheit ist auch eine weitere Vergünstigung auf die Einkommensteuer in Betracht zu ziehen. Zu den selben Bedingungen, zu den man den halben Steuersatz nutzen kann (einmalig, Alter von 55 Jahre oder dauerhaft berufsunfähig), sollte auch ein Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn beim Finanzamt beantragt werden. Dieser beträgt EUR 45.000 und kann in vollem Umfang angerechnet werden, solange der Gewinn unter dem Limit von EUR 136.000 bleibt. In unserem Beispiel liegt der Gewinn jedoch ein wenig über diesem Limit. Trotzdem kann der Freibetrag angerechnet werden, allerdings nur noch teilweise. Denn für jeden Euro des Gewinns, der über der Grenze von EUR 136.000 liegt, mindert sich der tatsächlich anrechenbare Freibetrag: