Beim Wegzug von Unternehmern ins Ausland fallen oft Steuern an, die man durch Steuergestaltung vermeiden kann. Hier steht die Vermeidung der Wegzugsteuer nach § 6 AStG im Vordergrund. Deshalb wandelt man oft eine GmbH in eine GmbH & Co. KG um. Dennoch verbleiben steuerliche Risiken. So muss man unterscheiden, ob man in ein Ausland auswandert, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat. Hat man ein Land als Ziel gewählt, mit dem kein DBA besteht, bleibt der Wegzug steuerfrei. Im umgekehrten Fall muss man aber, falls die GmbH & Co. KG eine Holding ist, dafür sorgen, dass sie für ihre operativen Unternehmen eine Reihe an Dienstleistungen ausführt. Auf diese Weise verknüpft man die Beteiligung an der Holding-GmbH & Co. KG mit den Beteiligungen an ihren Tochterfirmen funktional, wodurch das Besteuerungsrecht im Rahmen des DBA in Deutschland verbleibt und somit der Wegzug weder hierzulande noch im Ausland steuerliche Folgen hervorruft.
1. Steuern beim Wegzug ins Ausland vermeiden – Einleitung
GmbH-Gesellschafter, die ins Ausland fortziehen wollen, stehen vor der steuerlichen Hürde namens Wegzugsteuer. Sie fällt an, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an der Besteuerung der stillen Reserven einer Kapitalgesellschaft (meist eine GmbH) zu verlieren droht. Denn wenn ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland verzieht und dann die Beteiligung an seiner oder ihrer GmbH verkauft, liegt das Besteuerungsrecht allein beim ausländischen Staat; Deutschland ginge dann leer aus.
Aus diesem Grund hat sich der deutsche Gesetzgeber überlegt, wie man die Steuer auf den zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen Wertzuwachs der Kapitalgesellschaft sichern könnte. So kam man auf die Wegzugsteuer, die im Außensteuergesetz verankert ist. Dass man dabei eine Steuer auf einen rein fiktiven, willkürlich berechneten Veräußerungsgewinn zu zahlen hat, ohne dass dafür tatsächlich Geld geflossen ist, hat man billigend in Kauf genommen. Kein Wunder, dass GmbH-Gesellschafter der Wegzugsteuer sehr kritisch gegenüberstehen.
Für unsere Betrachtungen in diesem Artikel ist die Frage maßgebend, wie die Besteuerung einer Holding-GmbH erfolgt, wenn man diese zwecks Neutralisierung der Wegzugsteuer in eine GmbH & Co. KG umwandelt. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen. Alternativ, aber gleich zu behandeln, ist der Fall, dass man eine einzelne GmbH in eine Holdingstruktur überführt, bei der die Muttergesellschaft eine GmbH & Co. KG ist. Denn auch auf diese Weise kann man die aufgrund der GmbH-Beteiligung eigentlich anfallende Wegzugsteuer beim Wegzug ins Ausland vermeiden.
2. Steuern beim Wegzug ins Ausland vermeiden: Steuerentstrickung
Nehmen wir also die Option wahr, die GmbH vor dem Wegzug in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Schließlich gilt die Wegzugsteuer ja nur für Kapitalgesellschaften. Bei einer Personengesellschaft fällt hingegen keine Wegzugsteuer an. Trotzdem sind auch hierbei steuerliche Hürden vorhanden. So spricht man in diesem Fall von einer steuerlichen Entstrickung im Zeitpunkt des Wegzugs einen Gesellschafters ins Ausland. Sie ist so ähnlich gelagert, wie die Wegzugsteuer, doch muss man dabei zwei Fälle unterscheiden: den Wegzug in ein Land mit DBA und in ein solches ohne DBA.
3. Steuern beim Wegzug ins Ausland ohne DBA vermeiden
Betrachten wir zunächst den einfachen Fall, den Wegzug in ein Ausland, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Da der Wegzug ins Ausland für das Zielland kein Besteuerungsrecht an einer deutschen GmbH & Co. KG eröffnet, gleichzeitig Deutschland aber auch sein Besteuerungsrecht behält, bleibt der dereinstige Verkauf der Personengesellschaft allein in Deutschland steuerpflichtig. Das liegt daran, dass die GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb in Deutschland verbleibt. Denn anders als bei GmbH-Beteiligungen ist dies nämlich vom Wegzug ihrer Gesellschafter und ihrem dort neu begründeten steuerlichen Status unabhängig. So verbleibt das Besteuerungsrecht an der Personengesellschaft in Deutschland.
4. Steuern beim Wegzug ins Ausland mit DBA vermeiden
Ist die Ausgangslage derart, dass ein Gesellschafter einer GmbH & Co. KG in ein Land auswandert, mit dem Deutschland ein DBA ratifiziert hat, blickt der ausländische Staat oft mit ein wenig Verwunderung auf die Rechtsform. Denn die GmbH & Co. KG vereint in sich Elemente einer Personengesellschaft, etwa die persönliche Haftung eines Komplementärs, mit solchen einer Kapitalgesellschaft. Für den ausländischen Fiskus bedeutet dies, dass er sich entscheiden muss, ob er die GmbH & Co. KG eher als Personen- oder als Kapitalgesellschaft beurteilen soll.
In aller Regel fällt die Wahl zugunsten einer Einschätzung als Kapitalgesellschaft aus. Das liegt daran, dass eine GmbH & Co. KG als Holding normalerweise keine eigene Geschäftstätigkeit ausübt. Sie ist meist rein vermögensverwaltender Natur. Eine leere Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, ist im Ausland aber unbekannt. Dafür ist gemeinhin eine Kapitalgesellschaft erforderlich. Also entscheiden sich ausländische Steuerbehörden für eine Behandlung der GmbH & Co. KG als Kapitalgesellschaft. Das bedeutet aber, dass dann der ausländische Fiskus ein nach dem DBA vereinbartes Besteuerungsrecht erhält, während es Deutschland gleichzeitig verlustig wird. Schließlich ist ja der Gesellschafter, dem man die Beteiligung am deutschen Unternehmen zuordnet, fortan im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig.
Klar ist, dass Deutschland dem entgegenzuwirken versucht. Dazu gibt es eben die Entstrickungsteuer. Sie ist somit das Gegenstück zur Wegzugsteuer.
Wer also in Deutschland als GmbH-Gesellschafter seine oder ihre Holding-GmbH vor dem Wegzug ins Ausland in eine GmbH & Co. KG umwandelt, um Steuern zu sparen, muss darauf achten, ob der Staat, in den man auswandern möchte, ein DBA mit Deutschland unterzeichnet hat. Ist dies tatsächlich der Fall, sind weitere Vorkehrungen zu treffen, um die vorzeitige Besteuerung im Zeitpunkt des Wegzugs dennoch zu vermeiden.
5. Maßnahmen, um Steuern beim Wegzug ins DBA-Ausland zu vermeiden
Zum Glück gibt es auch für diesen Fall Gestaltungsspielräume. So muss man sicherstellen, dass die Holding-GmbH & Co. KG den Status einer leeren Kapitalgesellschaft aus Sicht des ausländischen Staates verliert. Das schafft man, indem man sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten in eine operative Personengesellschaft transformiert. Was muss man dafür machen?
Im Prinzip ist es relativ einfach. Man richtet die GmbH & Co. KG so ein, dass sie wie eine echte Verwaltungsgesellschaft agiert. Dabei ist es einerlei, ob sie diese Dienstleistung nur ihren eigenen Tochterunternehmen zur Verfügung stellt, oder ob auch externe Kunden davon profitieren. Dienstleistungen, die dabei in Frage kommen, sind etwa die Bereitstellung der Geschäftsführung, der Personalführung, der Buchführung und des Controllings sowie anderer Managementaufgaben, etwa zur Kapitalbeschaffung. Jedenfalls braucht es dafür einen entsprechend ausgestatteten Mitarbeiterstab, der diese Aufgaben zu erfüllen vermag. Das verleiht der GmbH & Co. KG die Substanz, die man im Ausland mit einer aktiv tätigen Personengesellschaft zu assoziieren vermag.
Wichtig hierbei ist aber auch, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit im Vergleich zu den von ihren Tochterunternehmen erzielten Umsätzen eine gewisse Größenordnung erreichen. So sollten die Umsätze, die aus der Verwaltungstätigkeit in die GmbH & Co. KG fließen, mindestens 5 % der Umsätze ihrer Tochtergesellschaften ausmachen. Jedenfalls sollten die Dividendenerträge von untergeordneter Bedeutung sein. Gleichzeitig führen die Kosten, die die Tochterunternehmen für die Dienstleistungen der GmbH & Co. KG erbringen, zu steuermindernden Betriebsaufwendungen. Sie helfen auch, die Dividenden im Verhältnis zu den Dienstleistungskosten zu minimieren.
Weiterhin ist es vorteilhaft, wenn mehr als nur eine Tochtergesellschaft unter der Holding-GmbH & Co. KG positioniert sind. Denn das verstärkt ebenfalls, was man im Fachjargon als funktionale Zuordnung der Tochtergesellschaften zur Betriebstätte der GmbH & Co. KG bezeichnet. Selbstverständlich sollte diese Betriebsstätte in Deutschland liegen, um diese Verbindung zwecks Vermeidung der Steuerentstrickung zu etablieren.
6. Steuern beim Wegzug ins Ausland vermeiden – Fazit
Es stellt sich somit heraus, dass die Umwandlung einer Holding-GmbH in eine GmbH & Co. KG allein noch kein Garant ist, Steuern beim Wegzug ins Ausland gänzlich zu vermeiden. Man muss da doch auf einige weitere Details achten und gegebenenfalls proaktiv weitere Schritte unternehmen, um das Ziel zu erreichen. Glücklicherweise ist dies ohne große Komplikationen möglich und auch rechtssicher umsetzbar. Dennoch ist hierbei die Mitwirkung von Steuerberatern, die sich im internationalen Steuerrecht auskennen, dringend angeraten. Schließlich bestehen zwischen den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mittlerweile mit mehr als 100 Staaten abgeschlossen hat, mitunter deutliche Unterschiede, auch wenn die meisten auf dem OECD-Musterabkommen basieren.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.