Schön und gut, dass die Gewerbesteuer für Betriebe im Sinne des § 15 EStG relevant ist – doch wer führt den schlussendlichen Steuerbetrag eigentlich an die Kommune ab? Schauen wir uns mit § 5 GewStG heute einmal den Steuerschuldner der Gewerbesteuer sowie einige der relevantesten Sonderfälle an. Außerdem gehen wir auf die besondere Behandlung von Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG ein.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 GewStG ist Schuldnerin oder Schuldner der Gewerbesteuer immer die Person, auf die das gewerbliche Unternehmen (§ 2 GewStG) betrieben wird. Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind eigene Steuersubjekte im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG und entsprechend auch Steuerschuldner.
Für Personengesellschaften gilt die Besonderheit, dass sie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 GewStG ebenfalls Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist. Das Transparenzprinzip des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG wird insoweit durchbrochen.
Das Finanzamt stellt auf Grundlage des steuerlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) den gewerbesteuerlichen Ertrag im Sinne der §§ 7 bis 9 GewStG fest. Hierauf wendet es nun die Messzahl von 3,5 % an (§ 11 Absatz 2 GewStG) und versendet die Messbetragsbescheide entsprechend an die Gemeinden.
Die Gemeinde wendet nun ihren individuellen Hebesatz (im bundesweiten Schnitt 400 %) auf den Messbetrag an. Im Durchschnitt ergibt sich auf diese Weise eine Belastung mit Gewerbesteuer von etwa 14 %.
Bei Einzelunternehmen sowie Kapitalgesellschaften ist von vorne herein klar, wer Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist – nämlich die natürliche oder juristische Person selbst. Sie erhält den entsprechenden Messbescheid, auf den der eigentliche Steuerbescheid der Gemeinde folgt. Der Messbescheid der Finanzverwaltung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 Satz 1 AO und nach § 182 Absatz 1 AO für den Gewerbesteuerbescheid bindend.
Im Umkehrschluss führt die Änderung des Gewebesteuer-Messbescheides, etwa nach einem Einspruch, auch zu einer Änderung des Gewerbesteuerbescheides selbst. Dies regelt § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO.
Innerhalb der Gewinnermittlung liegt eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG vor. Diese gilt allerdings als nicht abziehbar, sodass eine Hinzurechnung außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen muss (§ 4 Absatz 5b EStG). Einzelunternehmer können die gezahlte Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % auf die Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG). Den Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft bleibt diese Option verwehrt.
Abweichend vom sonst geltenden Transparenzprinzip ist die Mitunternehmerschaft selbst Steuerschuldner der Gewerbesteuer. Messbescheid und Steuerbescheid selbst sendet das Finanzamt daher an den jeweiligen Empfangsbevollmächtigten, den die Personengesellschaft festgelegt hat. Gegebenenfalls kommt es auch zu einem Versand an die Geschäftsadresse der Mitunternehmerschaft (§ 183 Absatz 1 AO).
Auch auf Ebene der Personengesellschaft sind Gewerbesteuerzahlungen nach § 4 Absatz 5b EStG keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Allerdings können die einzelnen Mitunternehmer die auf sie entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Insoweit gilt mit § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG eine identische Vorschrift wie für gewerbliche Einzelunternehmen. Das Finanzamt verbindet die Feststellung der Gewinn- und Verlustanteile regelmäßig mit der anteiligen Gewerbesteuerfeststellung (§§ 179 Absatz 2 und 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO.
In den Fällen einer atypisch stillen Gesellschaft bleibt der Inhaber des Handelsgeschäftes (§ 230 Absatz 1 HGB) Steuerschuldner der Gewerbesteuer. Er erhält den Steuerbescheid und hat die Steuer in voller Höhe zu zahlen; das Innenverhältnis zwischen Inhaber und stillem Gesellschafter ist insoweit unbeachtlich (R 5.1 Absatz 2 Satz 1 bis 3 GewStR).
Betriebsübertragungen finden zwar aus Gründen der Vereinfachung regelmäßig zu Jahresbeginn statt, möglich ist ein Verkauf aber auch während des Jahres. Der Gesetzgeber hat die gewerbesteuerliche Problematik dabei erkannt und mit § 5 Absatz 2 GewStG eine eigene Vorschrift für Betriebsübertragungen geschaffen. Demnach wird der Übernehmer des Betriebs Steuerschuldner der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb im Ganzen übergeht.
Geht nur ein Teilbetrieb über (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Alternative 2 EStG), begründet der Übernehmer mitunter ein eigenständiges Steuersubjekt im Sinne des § 2 Absatz 1 GewStG. Darüber hinaus ändert sich für den Veräußerer in aller Regel nichts.
In den Fällen des § 5 Absatz 2 GewStG wird der Übernehmer im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten Steuerschuldner der Gewerbesteuer. Maßgeblich sind notarielle oder vertragliche Vereinbarungen.
Für eventuelle bestehende Reststeuerschulden haftet der Erwerber nach Maßgabe des § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 AO bis zur Höhe des übernommenen Vermögens. Eine Inanspruchnahme ist dabei regelmäßig per Haftungsbescheid nach § 191 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 AO möglich. Dieser Bescheid ist – wie Verwaltungsakte im Sinne des § 118 Satz 1 AO generell – zu begründen (§ 121 Absatz 1 AO) und zwingend schriftlich zu erteilen (§ 191 Absatz 1 Satz 3 AO).
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.