Egal ob sie im Handwerk, Dienstleistungsbereich oder dem Einzelhandel tätig sind: Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Vermieter benötigen Kapital für Investitionen in die betriebliche Zukunft. Durch die mitunter erhebliche Steuerlast werden diese allerdings erschwert. Legale Modelle zur Steuerstundung, das heißt zum Aufschieben der eigentlich bereits heute fälligen Zahlung, sind hier ein probater Ausweg. Die Steuerstundung bewirkt zwar keinen Wegfall der Zahllast, sie ermöglicht Steuerpflichtigen aber, dass (noch) verfügbare Kapital zunächst gewinnbringend zu investieren.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet EUR 200.000 Gewinn. Er schafft es, hiervon EUR 100.000 erst im übernächsten Jahr zu versteuern. Dadurch spart er sich im Jahr der Gewinnrealisierung rund EUR 40.000 an Einkommensteuer. Dieses Geld kann der Unternehmer nun bis zur Fälligkeit der Zahlung anlegen, beispielsweise auf einem Tages- oder Festgeldkonto oder in (Staats-)Anleihen. Er muss in zwei Jahren zwar weiterhin EUR 40.000 an Einkommensteuer nachzahlen, konnte aber in der Zwischenzeit EUR 6.000 an Rendite erzielen – ein grundsätzlich gutes Geschäft.
1. Begriff der Steuerstundung: Wie ist er definiert?
Unter einer Steuerstundung ist der Aufschub der Fälligkeit in die Zukunft zu verstehen. Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger muss die – grundsätzlich bereits heute fällige – Zahlung also erst zu einem späteren Zeitpunkt leisten. Dabei kann die Stundung auf zwei verschiedene Arten bewirkt werden:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.