Datum | Thema

11. November 2018 | Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!

22. März 2021 | Steuerfreie Gewinnentnahme stiller Reserven aus GmbH & Co. KG

06. Juli 2021 | Stille Reserven in der Bilanz: Entstehung / Bildung / Auflösung (dieser Beitrag)

Stille Reserven stellen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital und dem tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten dar. Dabei werden diese nicht in der Bilanz ausgewiesen, da sie beispielsweise aus Bewertungsunterschieden entstehen können. Zudem spielen stille Reserven bei Umwandlungen häufig eine wichtige Rolle, da hierbei meistens kein Ertrag verbucht wird und durch eine Aufdeckung der stillen Reserven eine sehr starke und unbeabsichtigte Steuerbelastung anfällt. Deshalb gilt es zu wissen, wodurch stille Reserven aufgedeckt werden können, bevor aperiodische Unternehmensvorgänge, wie Umwandlungen, Unternehmenskäufe oder Standortverlagerungen sowie ein Wegzug des Gesellschafters durchgeführt werden.

Beginnend mit dem Begriff der stillen Reserven gilt es klarzustellen, dass dies Kapitalrücklagen darstellen, welche nicht in einer Bilanz als eigenständiger Gliederungspunkt aufgeführt sind. Somit wird diese auch als Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert des jeweiligen Vermögenswerts oder der Schuld und dem Ansatz, also dem Buchwert, in der Bilanz bezeichnet. Denn diese Unterschiede entstehen im Zeitablauf beispielsweise durch die Ausübung oder Nichtausübung verschiedener Bewertungswahlrechte oder Aktivierungswahlrechte. Somit schlummert teilweise in einem Betrieb ein wesentlich höherer Wert, als in der Bilanz abzulesen ist. Des Weiteren werden die stillen Reserven sich üblicherweise von der Gründung einer Gesellschaft an teilweise aufbauen und im Verlauf aber auch wieder reduzieren. Spätestens beim Verkauf des Unternehmens werden grundsätzlich die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert.

Dennoch kann es im Verlauf der Tätigkeit einer Gesellschaft zu Situationen kommen, in welchen die Besteuerung der stillen Reserven in Betracht käme. Dabei ist grundsätzlich immer das Ziel eines Steuerpflichtigen und dessen Steuerberaters, dass die stillen Reserven steuerfrei behandelt werden. Denn beispielsweise bei Umwandlungsvorgängen steht häufig eine Besteuerung der stillen Reserven im Raum, jedoch gibt es hierfür einige Ausnahmen. Zum Beispiel kann die Übertragung von Betrieben sowie die Überführung von Wirtschaftsgütern häufig zu den bilanziell ausgewiesenen Buchwerten erfolgen. Dabei werden nicht selten die steuerbefreienden § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG herangezogen.

Zudem ist oft eine sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern möglich, wodurch am Jahresende stille Reserven entstehen können, wenn diese Wirtschaftsgüter weiterhin werthaltig sind.

Zudem gibt es weitere Parade Beispiele für die Bildung stiller Reserven zum einen bei Vorräten und zum anderen bei Rückstellungen. Denn bei Vorräten kann durch eine Unterschätzung, indem nicht alle umlagefähigen Gemeinkosten darauf verteilt werden, eine Differenz zwischen Buchwerten und Marktwerten resultieren. Weiterhin kann eine mögliche Differenz aus den Bewertungsmethoden für Vorratsvermögen entstehen. Denn durch mögliche Preisanstiege aufgrund der Corona-Pandemie können beispielsweise bei der Anwendung des LIFO-Verfahrens in den eingelagerten Vorräten stille Rücklagen entstehen, da die Marktwerte dieser ansteigen. Andernfalls kann es sein, dass aufgrund von Corona Vorräte nicht mehr veräußert werden können und dadurch ihr Buchwert über dem Marktwert liegen und dadurch stille Lasten entstehen.

Bei Rückstellungen ist häufig eine Schätzung notwendig, stille Reserven entstehen sofern diese Schätzung höher als die später tatsächlich anfallenden Kosten der Verpflichtung ist. Weiterhin gilt es bei manchen Rückstellungen prozentuale Anteile vom Umsatz wirksam anzusetzen (beispielsweise bei Garantiefällen), wenn diese dann ebenfalls geringer ausfallen entstehen ebenfalls stille Reserven, welche in der Zukunft aufgelöst werden müssen.

Grundsätzlich ist es nicht im Sinne des Gesetzgebers übermäßig hohe stille Reserven in einer Gesellschaft anzusammeln und dadurch eine Besteuerung hinauszuzögern. Dennoch ist bei stillen Reserven zu beachten, dass diese auch bei Umstrukturierungen, bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, bei der Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern oder auch bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Betrieben schnell realisiert werden können und die rechtlichen Regelungen zur Vermeidung einer Besteuerung genau zu beachten sind. Diese Ausnahmen sind speziell vom Gesetzgeber geschaffen worden, sodass außerhalb vom Verkauf von Unternehmen sowie dem Verkauf von Wirtschaftsgütern meistens die Besteuerung der stillen Rücklagen vermieden werden kann.

Weiterhin ist ein Ziel des Jahresabschlusses die plausible Abbildung der Ertragslage, der Vermögenslage und der Finanzlage. Dabei wird dies durch stille Reserven, da diese nicht in der Bilanz abgebildet werden, deutlich erschwert. Aber das Vorsichtsprinzip ist ausschließlich eine vage Vorgabe ohne rechtliche Bindung für die Bilanzersteller, demnach ist der Spielraum entsprechend groß und bei nicht kapitalmarktorientierten, kleinen und mittleren Unternehmen oft vorteilshaft auszulegen. Dadurch kommt es häufig zu einer späten Gewinnrealisierung durch die Aufdeckung von stillen Reserven bei Wirtschaftsgütern, was häufig dem endgültigen Verlassen des Unternehmens dieser entspricht.

Bei stillen Reserven handelt es sich zumeist um eine temporäre Gewinnverschiebung. Denn die Auflösung dieser Rücklagen hat eine endgültige Gewinnrealisierung zur Folge. Teilweise werden operative Verluste durch die Realisierung stiller Reserven ausgeglichen und somit final ein Gewinn ausgewiesen. Außerdem kann die Auflösung stiller Rücklagen in manchen Fällen vermieden werden. Dabei steht die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für ausscheidende Wirtschaftsgüter sowie beim Verkauf von GmbH-Anteilen im Vordergrund. Hierbei werden stille Reserven zunächst von einer Besteuerung ausgenommen und in eine Rücklage steuerneutral eingestellt. Die Anschaffungskosten bestimmter neu angeschaffter Wirtschaftsgüter reduzieren sich anschließend um die Rücklage. Dadurch überträgt man die Rücklage und ein de facto nicht realisierter Gewinn bleibt unversteuert.

Sofern bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Rahmen des § 8c KStG stille Reserven vorhanden sind, kann die sogenannte Stille-Reserven-Klausel wirksam greifen und ein erworbener Verlustabzug zum letzten Mal genutzt werden.

Unter den Erwerb einer Beteiligung fällt hierbei der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie der Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Jedoch liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb erst ab einem Erwerb von mehr als 50% einer Körperschaft vor, wonach dann ein vorhandener Verlustvortrag untergehen würde. Dabei kann der Erwerb auch über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen und wäre dennoch schädlich. Nun können vorhandene stille Reserven beim Kauf der Anteile mit einem vorhandenen Verlustabzug gegengerechnet und genutzt werden. Somit ist ein Untergang des Verlustabzugs auch außerhalb der Konzern-Klausel vermeidbar.

Das Wertaufholungsgebot gemäß § 253 Abs. 5 S. 1 HGB zielt ausschließlich auf außerplanmäßige Abschreibungen bei abnutzbaren Anlagegegenständen ab. Denn zu hohe planmäßige Abschreibungen fallen nicht unter die Pflicht zur Wertaufholung.

Somit sind die Gründe für die Wertminderungen im Speziellen zu untersuchen, sofern diese entfallen sind, gilt es eine Wertaufholung vorzunehmen. Dabei gilt es zu prüfen, inwiefern die Abschreibungen und der daraus resultierende Buchwert bei den angesprochenen Vermögensgegenständen den aktuellen Marktwert dieser widerspiegelt. Sofern der Buchwert deutlich niedriger als der Marktwert ist, sind demnach stille Rücklagen in den Vermögensgegenständen aufgebaut worden. Diese gilt es dem Gebot nach rückgängig zu machen, sodass die Bilanz zutreffendere Angaben für die Werte dieser Vermögensgegenstände aufweist.

Bei abnutzbaren Anlagegegenständen dürfen Wertaufholungen ausschließlich bis zum aktuellen Marktwert erfolgen, welcher auch niedriger als der ursprüngliche Buchwert nach einer planmäßigen linearen Abschreibung sein kann.

Das Wertaufholungsverbot ist maßgeblich beim derivativen Geschäfts- oder Firmenwert anzuwenden. Denn dabei gilt es die planmäßige Abschreibungen stringent durchzuführen. Durch das spezielle Bilanzierungsverbot des originären Geschäfts-oder Firmenwerts wird auch eine eventuell angedachte Wertaufholung des derivativen GoF verboten. Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert bedeutet, dass ein das Betriebsvermögen übersteigender Kaufpreis angesetzt und abgeschrieben wird über eine gesetzlich festgeschriebene Nutzungsdauer. Demnach wäre eine Wertaufholung dieses Geschäftswertes eine Ansetzung eines originären Goodwills aus der betrieblichen Geschäftstätigkeit. Somit findet anstelle einer Wertaufholung die Bildung von nicht sichtbaren Rücklagen statt. Durch eine zukünftige Veräußerung des Unternehmens realisieren sich dadurch höhere Gewinne.

Die stillen Reserven stellen für Unternehmen wichtige verdeckte Kapitalrücklagen dar. Denn durch die Vermeidung einer Bilanzierung kommt es zu keiner ungewollten Realisierung und somit Besteuerung dieser Rücklagen. Die Aufdeckung stiller Reserven wird zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen zur Gewinngenerierung oder zur Vermeidung von Verlustausweisen genutzt. Dadurch stellen diese Rücklagen eine Form der Innenfinanzierung dar und können anstelle von Krediten oder Kapitalerhöhungen genutzt werden.

Dennoch werden in den meisten Fällen Entnahmen oder Veräußerungen umgangen. Dieses Vorgehen wird von vielen steuerrechtlichen Regelungen unterstützt. Wir helfen gerne bei einer steuerneutralen Ausgestaltung wirtschaftlicher Vorgänge weiter, sodass Sie keine stillen Rücklagen aufdecken und versteuern. Durch frühzeitige Kontaktaufnahme zu vermeiden Sie unangenehme zukünftige Steuerzahlungen.