Nach § 47 Absatz 4 Satz 1 GmbHG hat ein Gesellschafter, welcher durch eine Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht. Er darf ein solches auch nicht für einen Anderen ausüben. Wir erklären den Umfang des Stimmverbots des Gesellschafters und inwieweit es erweitert oder beschränkt werden kann.
1. Grundformen des Stimmverbots
Es gibt zwei Grundformen des Stimmrechtsausschlusses:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.