Nach § 47 Absatz 4 Satz 1 GmbHG hat ein Gesellschafter, welcher durch eine Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht. Er darf ein solches auch nicht für einen Anderen ausüben. Wir erklären den Umfang des Stimmverbots des Gesellschafters und inwieweit es erweitert oder beschränkt werden kann.

1. Grundformen des Stimmverbots

Es gibt zwei Grundformen des Stimmrechtsausschlusses: