Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist einer der wichtigsten und praktisch relevantesten im deutschen Steuerstrafrecht. Im Jahr 2021 wurden beispielsweise – ausweislich des BMF-Monatsberichts für Oktober 2022 – bundesweit insgesamt 50.000 Strafverfahren bearbeitet. Dabei haben die Finanzämter Mehrsteuern in Höhe von über EUR 1.200.000.000 (1,2 Milliarden) festgesetzt. Wir schauen uns den Tatbestand der Steuerhinterziehung, seine objektiven Merkmale, verschiedene Begehungsformen und hier insbesondere die Unterscheidung zwischen Tun, Dulden und Unterlassen einmal genauer an. Untrennbar mit § 370 AO verbunden sind dabei auch die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB).

Im achten Teil der Abgabenordnung, konkret in den §§ 369 bis 376 AO, sind die wichtigsten Strafvorschriften für das Besteuerungsverfahren zu finden. Mit § 370 AO regelt der Gesetzgeber dabei den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Bereits vor Prüfung der Norm ist § 1 StGB zu beachten; eine Tat kann demnach nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit im entsprechenden Zeitpunkt ausdrücklich in einem Gesetz geregelt war.

Eine Steuerhinterziehung ist nach § 370 Absatz 1 AO anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger