Abgeltungsteuer (26,375 %) | Teileinkünfteverfahren (60 % der Ausschüttung x 40 % Steuersatz)

EUR 100.000 (Bruttoausschüttung) | EUR 100.000 (Bruttoausschüttung)

EUR 26.375 (Steuer) | EUR 24.000 (Steuer)

Veräußerungserlös | EUR 500.000

davon steuerfrei nach § 3 Nummer 40 EStG: 40 % | EUR 200.000

Zwischenergebnis | EUR 300.000

davon abzuziehen: Anschaffungskosten (Stammkapital) | EUR 25.000

davon abzuziehen: Wert der verdeckten Einlage | EUR 100.000

Summe der Anschaffungskosten | EUR 125.000

hinzuzurechnen, da nach § 3c Absatz 2 EStG 40 % nicht abziehbare Ausgaben | EUR 50.000

Veräußerungsgewinn nach § 17 Absatz 2 EStG | EUR 225.000

Durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren unterliegen bestimmte Kapitalerträge nur in Höhe von 60 % der Besteuerung. Gleichzeitig sind die mit ihnen zusammenhängenden Betriebsausgaben ebenfalls nur zu 60 % abziehbar. An bestimmten Stellen ist das Teileinkünfteverfahren dabei Pflicht, an anderer Stelle kann sich der Empfänger der Leistungen freiwillig für seine Anwendung entscheiden. Wir geben einen Überblick über die einzelnen Fallgruppen.

Das Teileinkünfteverfahren ist abschließend in § 3 Nummer 40 EStG geregelt. Zahlreiche Vorschriften des EStG verweisen auf diese Norm.

1. Verpflichtende Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

In bestimmten Fällen ist das Teileinkünfteverfahren verpflichtend anzuwenden. Es stellt in diesen Konstellationen sicher, dass es bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und bei der Veräußerung entsprechender Anteile zu keiner doppelten Besteuerung oder Belastung der jeweiligen Erträge kommt.

Sieht das Gesetz die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ohne Ausnahme vor, haben Steuerpflichtige kein Wahlrecht. Die Freistellung ist also von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies ist in folgenden Fällen einschlägig: