Wer Einzelunternehmen oder Personengesellschaften steuerlich optimieren möchte, denkt schnell an eine Holding-Struktur. Denn sie verbindet mehrere Vorteile bei der einmaligen und laufenden Besteuerung, verursacht vergleichsweise niedrige Kosten ermöglicht den langfristigen Aufbau von Vermögenswerten. Ein häufiger Trugschluss dabei ist, dass der Unternehmer für die Gründung der Struktur zweimal EUR 25.000 als Stammkapital benötigt – denn tatsächlich reichen hier rund EUR 12.500 aus.

1. Schritt 1: Errichtung der Holding-GmbH beim Notar

Das Stammkapital einer GmbH und damit auch das einer Holding-GmbH beträgt immer mindestens EUR 25.000. In der Satzung der Gesellschaft darf damit zwar ein höheres, aber kein niedrigeres Stammkapital (bei der AG: Grundkapital) festgelegt werden. In Fällen der Unternehmergesellschaft („Ein-Euro-GmbH“, UG) darf das Stammkapital auch unter EUR 25.000 liegen.

Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG ist eine Anmeldung der GmbH beim Handelsregister aber bereits möglich und zulässig, wenn die Gesellschafterin oder der Gesellschafter mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt hat. Maßgebend ist dabei das Mindeststammkapital im Sinne des § 5 Absatz 1 GmbHG.

Der Gesellschafter kann seine GmbH also grundsätzlich bereits mit EUR 12.500 gründen, denn nur diesen Betrag muss er nach Abschluss des Notarvertrages auf das Konto der Gesellschaft einzahlen.

2. Schritt 2: Tochter-GmbH mit Holding gründen

Nach der ersten notariellen Beurkundung zahlt der Gesellschafter mindestens EUR 12.500 auf das Konto der Holding ein. Anschließend legt er den entsprechenden Nachweis, zum Beispiel den Kontoauszug oder eine andere Bestätigung der Bank, beim Notariat vor.

Mit dem eingezahlten Stammkapital kann die Holding-GmbH nun die Tochtergesellschaft gründen, denn auch hierfür sind nur EUR 12.500 erforderlich. Das eingezahlte Stammkapital „wandert“ also von der Holding auf das Konto der Tochter. Liegt auch hier der entsprechende Nachweis vor, kann der Notar die im Weiteren notwendigen Eintragungen und Anmeldungen, insbesondere im Handelsregister, vornehmen.

Dass die Holding noch als „GmbH in Gründung (i.G.)“ handelt, spielt keine Rolle. Denn auch als solche ist sie bereits geschäftsfähig und kann daher insbesondere Verträge abschließen.

3. Achtung: Bilanzielle Überschuldung vermeiden!

Wenngleich der dargestellte Weg mit nur EUR 12.500 funktioniert, sollten Gründerinnen und Gründer die Gründungskosten selbst nicht vergessen. Sie entstehen bei allen Schritten der GmbH-Gründung (Gesellschaftsvertrag, Notartermin, Geschäftskonto und Handelsregister sowie gegebenenfalls rechtliche und steuerliche Beratung).

In der Praxis sollte die Einzahlung auf das Konto der Holding beziehungsweise auf die Konten beider Gesellschaften daher so hoch ausfallen, dass die Gründungskosten direkt mit abgedeckt sind. Würde man dies nicht tun, käme es unmittelbar nach der Gründung mitunter zu einer bilanziellen Überschuldung (Insolvenz) der GmbH.