Datum | Thema
21. Februar 2022 | Das Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte in Deutschland ab 2022
22. Februar 2022 | Einsicht in das Transparenzregister: Wer erhält auf welche Daten Einsicht?
23. Februar 2022 | Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister
24. Februar 2022 | Transparenzregister: welche Bußgelder drohen bei Ordnungswidrigkeiten? (dieser Beitrag)
Mit den Gesetzesänderungen zum Transparenzregister, die ab 2022 gelten, entstehen für viele Unternehmen und andere Rechtseinheiten neue Pflichten. Finden diese keine Umsetzung, gilt dies als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes. Entsprechend sieht das Gesetz dies als Anlass zur Ahndung. Dabei können solche Sanktionen entweder mit einem Verwarnungsverfahren oder einem Bußgeldverfahren einhergehen. Tatsächlich können Bußgelder bei Verstößen von Vorschriften im Zusammenhang mit dem Transparenzregister recht empfindlich ausfallen. Bereits im Falle von leichtfertig begangenen Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder zum Transparenzregister bis zu EUR 100.000 betragen. Daher ist es wenig überraschend, dass bei besonders schweren Verstößen in Verbindung mit dem Transparenzregister Bußgelder bis zu EUR 5.000.000 betragen können. Doch auch die Veröffentlichung aller unanfechtbaren Bußgeldbescheide ist als Maßnahme zur flächendeckenden Umsetzung der neuen Regelungen im Geldwäschegesetz geeignet. Allerdings sollen erst nach einem Jahr nach Ablauf einer spezifischen Übergangsfrist Bußgelder relevant sein, um Unstimmigkeiten im Transparenzregister zu sanktionieren.
Mit der jüngsten Transformation des Transparenzregisters zum Vollregister hat der Gesetzgeber die verpflichtende EU-Richtlinie (EU) 2018/843 umgesetzt. Damit erbringt Deutschland seinen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daher ist es auch verständlich, dass man bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetzt (GwG) mit Geldbußen rechnen muss. Schließlich handelt es sich hierbei ja um Ordnungswidrigkeiten.
Aus Anlass der neuen Gesetzeslage ab 2022 in Bezug auf das Transparenzregister berichten wir nun zu Einzelheiten über die Bußgelder, die man bei Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang riskiert. Um ein möglichst umfassendes Bild über die Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu liefern, fügen wir auch noch einige weitere Erläuterungen an. Denn Bußgelder zu Verstößen in Bezug auf das Transparenzregister sind nur ein Aspekt hierzu.
Die allgemeinen Vorschriften über Bußgelder zu Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf das Geldwäschegesetz sind in § 56 GwG kodifiziert. Tatsächlich trägt dieser Paragraph den selbsterklärenden Titel „Bußgeldvorschriften“. Somit sind dort auch die entsprechenden Vorschriften enthalten, die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister mit Bußgeld belegen. Doch nimmt der Paragraph auch zu anderen Stellen im GwG Bezug, um sich insbesondere an den dort gegebenen Definitionen und Erläuterungen zu orientieren.
So ist auch für unsere Betrachtungen die Unterscheidung zwischen eintragungspflichtigen Rechtseinheiten und ihren wirtschaftlich Berechtigten einerseits und den in § 2 GwG definierten Verpflichteten andererseits relevant. Denn die zur Veröffentlichung bestimmter Daten sowie zu ihrer Dokumentation verpflichteten Rechtseinheiten müssen durch Eintragung in das Transparenzregister offenlegen, wer an ihnen wirtschaftlich Berechtigt ist. Damit sind vor allem Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften aber auch Personengesellschaften gemeint, ohne dass diese beispielgebende Aufzählung vollständig wäre. Die entsprechenden Rechtsvorschriften, auf die sich § 56 GwG in dieser Hinsicht bezieht, sind in den §§ 19 bis 21 GwG enthalten.
Bei den Verpflichteten handelt es sich um Unternehmen und Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kontakt geraten könnten. Zum Beispiel gehören Banken, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler hierzu. Um diese Kreise für die Bekämpfung solcher illegalen Transaktionen einzuspannen, bestimmt das GwG, dass sie regelmäßig die Daten ihrer Geschäftskontakte mit den im Transparenzregister eingetragenen Daten vergleichen müssen. Diese Verpflichtung soll im Falle von Abweichungen zur Erstattung einer Unstimmigkeitsmeldung an den Betreiber des Transparenzregisters führen.
Zu den Verpflichteten gibt es noch weitere Vorschriften, die jedoch an deren Aufsichtsorgane adressiert sind. Beispielsweise ist für Steuerberater die jeweilige Steuerberaterkammer zuständig. Auch sie müssen bestimmte Pflichten wahren. Dazu zählt etwa die Verschwiegenheitspflicht über die Identität von ihnen untergeordneten Personen, falls diese eine Unstimmigkeitsmeldung erstatten. Und auch dies ist nur ein Beispiel für mannigfache Verpflichtungen durch das GwG. Deshalb sind auch Ordnungswidrigkeiten dieser Art in den Bußgeldvorschriften des GwG enthalten.
Uns sollen jedoch primär die Bußgelder im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten beim Transparenzregister in diesem Artikel interessieren. Dazu hat das mit der Aufsicht über das Transparenzregister betraute Bundesverwaltungsamt einen separaten Bußgeldkatalog herausgegeben. Darin findet man Erläuterungen zu allen Vorschriften, die mit der Erhebung von Bußgeldern in Verbindung stehen, sofern sie mit Verstößen zu Eintragungen in das Transparenzregister zusammenhängen. Dieser Bußgeldkatalog vom 05.07.2021 ist auch aus dem Grund aktuell, weil es die neuen Vorschriften des GwG ab 2022 berücksichtigt.
Eine weitere Sanktion, die hier am Rande erwähnt sei, gibt § 57 GwG vor. Denn unanfechtbare Entscheidungen über Bußgelder im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf das Transparenzregister sollen demnach auch Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sein. Ein Blick auf die stetig wachsende Liste, die das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite wiedergibt, führt neben dem Namen der von Bußgeldern betroffenen Rechtseinheiten auch den Grund hierfür an. Und tatsächlich steht der Hauptgrund für die dort dokumentierten Ordnungswidrigkeiten mit einer fehlenden Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister in Verbindung. Über die Höhe der dazu auferlegten Bußgelder gibt es allerdings keine Auskünfte. Doch anhand der ebenfalls ersichtlichen Ordnungszahlen zu den rechtskräftigen, unanfechtbaren Bußgeldentscheiden kann man erkennen, dass das Einhalten der Vorschriften des GwG in Bezug auf das Transparenzregister offenbar schon früher bei vielen Unternehmen keine hohe Priorität genoss. Denn Anfang Januar 2022 belief sich die Zahl der dort veröffentlichten unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen auf 581.
Daher ist an dieser Stelle die dringende Empfehlung geboten, sich umfassend zu den Neuerungen zum Transparenzregister zu informieren und die neuen Verpflichtungen auch fristgerecht umzusetzen. Wer hierzu Unterstützung durch einen Steuerberater sucht, kann uns gerne gleich anrufen. Unsere erfahrenen Fachkräfte übernehmen diese Angelegenheiten gerne für Sie. Aber jetzt erst einmal weiterlesen!
Laut § 56 Absatz 1 GwG gibt es eine ganze Reihe an möglichen Ordnungswidrigkeiten, die mit der Missachtung dieses Gesetzes einhergehen können. Dabei sind von den insgesamt 74 Punkten insbesondere die unter § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66 GwG in Bezug auf das Transparenzregister relevant. Die meisten hiervon behandeln Verstöße gegen die Dokumentationspflichten und selbstverständlich gegen die Meldepflichten (zum Beispiel: Einhaltung der Meldefrist). Zwar kommt es bei der Festsetzung der hierfür vorgesehenen Bußgelder immer auch auf die schwere einer Ordnungswidrigkeit an. So muss man etwa unterscheiden, ob beispielsweise eine in diesem Gesetz geforderte Handlung ganz oder nur teilweise unterbleibt. Auch die fehlerhafte Ausführung einer solchen Handlung kann in dieser Hinsicht eine eigene Bewertung als Ordnungswidrigkeit bedingen. Weiterhin macht es keinen Unterschied, wenn man eine Ordnungswidrigkeit leichtfertig oder vorsätzlich begeht; beides ist bußgeldrelevant.
Die einzige Stelle, die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister erhebt, ist das Bundesverwaltungsamt. Denn das Bundesverwaltungsamt führt die Fachaufsicht bei allen Aspekten in Verbindung mit dem Transparenzregister. Tatsächlich ist das Bundesverwaltungsamt kraft Gesetz in diesen Angelegenheiten betraut (§ 56 Absatz 5 GwG). Deshalb verhängt nur das Bundesverwaltungsamt Bußgelder, wenn es Informationen über Ordnungswidrigkeiten im Transparenzregister erhält. Dies geschieht durch Meldung von Unstimmigkeiten, die hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit bußgeldrelevant sind. Denn durch die Prüfung, die diese Unstimmigkeitsmeldung hervorruft, erhält dann auch das Bundesverwaltungsamt Kenntnis über das Vorliegen einer potentiellen Ordnungswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsamt hat im Rahmen der Erfüllung seiner Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit dem Transparenzregister bestimmt, wann statt einem Bußgeldverfahren eher ein Verwarnungsverfahren greifen darf. Dabei steht diese Ermessensentscheidung im Einklang mit § 56 OWiG. Und zwar ist dies nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten als Alternative möglich.
Gibt die Behörde also einer Verwarnung den Vorzug, so schließt dies die Einleitung eines Bußgeldverfahrens aus. Jedoch besteht auch hierzu die Möglichkeit, eine monetäre Sanktion umzusetzen. Denn wenn die Wirkung der Verwarnung ohne ein Verwarnungsgeld nur unzureichende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann ein Verwarnungsgeld von maximal EUR 55 angezeigt sein. Und dies ist, wie wir gleich sehen werden, deutlich niedriger als die Bußgelder, die bei Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem Transparenzregister anfallen können.
Übrigens kann man mit einer Verwarnung auch einer öffentlichen Nennung wegen eines unanfechtbaren Bußgeldbescheids entgehen.
§ 56 GwG ist jedenfalls der Ort, an dem wir Näheres über die Höhe der Bußgelder sowohl im Zusammenhang mit dem Transparenzregister als auch mit anderen Sachverhalten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden.
Zunächst blicken wir dabei auf die Höhe der Bußgelder, die bei einfachen Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem Transparenzregister entstehen können. Dazu schlägt der Gesetzgeber in der Regel einen Rahmen von bis zu EUR 50.000 vor. Allerdings sind auch höhere Bußgelder von bis zu EUR 100.000 zulässig. Dabei muss es sich aber um leichtfertige Ordnungswidrigkeiten handeln. Liegt hingegen Vorsatz vor, steigt die Obergrenze für Bußgelder auf EUR 150.000. Hinzu kommt die Vorschrift, dass der Minimalbetrag für Bußgelder bei einem Bezug zum Transparenzregister EUR 50 betragen soll. Damit schließt sich die Lücke zum Verwarnungsgeld.
6.1.2. Bußgelder zum Transparenzregister: schwerwiegende Verstöße
Doch greifen unter Umständen auch andere, drastischere Sanktionen. Allerdings muss noch mindestens eine weitere Voraussetzung erfüllt sein, um höhere Bußgelder zu verhängen. Denn dies ist nur bei systematischen und, beziehungsweise oder, wiederkehrenden Ordnungswidrigkeiten vorgesehen. Dabei bestimmt § 56 Absatz 3 GwG einerseits, dass die Höhe der Bußgelder bei leichtfertigen und vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten dieser Art, die im Zusammenhang mit dem Transparenzregister bestehen, bis EUR 1.000.000 betragen kann. Andererseits existiert auch eine alternative Bemessungsmethode zur Höhe eines diesbezüglichen Bußgelds. Hierzu kann das Bußgeld maximal das Doppelte des wirtschaftlichen Vorteils betragen, der aus dem Begehen der Ordnungswidrigkeit resultiert. Dazu ist auch eine Schätzung des unerlaubten wirtschaftlichen Vorteils zulässig.
Neben Bußgeldern, die an eintragspflichtige Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten gerichtet sind, gibt es auch solche, die das Bundesverwaltungsamt bei Ordnungswidrigkeiten von Seiten Verpflichteter verhängen kann. Dazu nennt § 56 Absatz 3 GwG eine maximale Höhe für Bußgelder von EUR 5.000.000 beziehungsweise als Alternative 10 % des Umsatzes, den ein mit Bußgeld belegter Verpflichteter im Jahr vor dem Bußgeldentscheid erzielt hat.
Doch auch hieran sind bestimmte Bedingungen geknüpft. So gelten diese strengen Bußgeldvorschriften lediglich für bestimmte Verpflichtete. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich bei den Verpflichteten um Körperschaften oder um Personenvereinigungen handelt. Weiterhin müssen sie in ihrer Tätigkeit unter die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 6 bis 9 GwG genannten Verpflichteten fallen. Unter den Nummern 1 bis 3 stehen Kreditinstitute, Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche sowie Zahlungsinstitute inklusive E-Geld-Institute. Weiterhin umfasst die Regelung eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch alle anderen Finanzunternehmen sowie Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler. Auch hierzu sind bestimmte Charakteristika der Unternehmen zu beachten.
Die gesetzlichen Vorgaben bilden allerdings nur den Rahmen innerhalb dessen die Behörde Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten im Transparenzregister erlassen darf. Die genaue Berechnung findet auf andere Weise statt. Hierfür verwendet das Bundesverwaltungsamt eine Berechnungsformel, bei der ein Grundbetrag sowie bestimmte Faktoren relevant sind.
Dabei hängt der Grundbetrag von der Art der Ordnungswidrigkeit ab. Der Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes hält hierfür eine dezidierte Tabelle bereit. Dabei reicht die Bandbreite für diesen Grundbaustein (für leichtfertige Ordnungswidrigkeiten) von EUR 200 bis EUR 1.000. Beispielsweise beträgt der Grundbetrag für unvollständige Einträge in das Transparenzregister EUR 200. Wenn hingegen eine Rechtseinheit keine der geforderten Daten von ihren wirtschaftlich Berechtigten einholt, kommt ein Grundbetrag von EUR 600 zur Anwendung.
Den Grundbetrag multipliziert man dann mit einem Faktor, der je nach Charakteristikum der Ordnungswidrigkeit einen Wert von 1 (leichtfertige Verstöße) oder 1,5 (vorsätzliche Verstöße) annimmt. Dies ist Faktor I.
Der nächste Faktor (Faktor II) berücksichtigt die Wirtschaftskraft der Rechtseinheit, der man die Ordnungswidrigkeit im Transparenzregister zurechnet, und die daher die Bußgelder zahlen soll. Hierbei reicht der Faktor von 0,01 bis maximal 25. Dabei unterscheidet man zwischen verschiedenen Rechtsformen. Dort unterteilt man wiederum nach den wirtschaftlichen Fakten, wie sie etwa Bilanzen ausweisen.
Mit Faktor III bezieht man die Schuldhaftigkeit in die Berechnung der Bußgelder zum Transparenzregister ein. Dabei reicht die Spanne für Faktor III von 0,5 bis 4. Doch im Regelfall verwendet man hierzu einen Faktor von 3. Weiterhin erläutert der Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes unter welchen Gesichtspunkten Ermäßigungen, aber auch Verschärfungen dieses Faktors in Betracht kommen. Beispielsweise ist das Nachholen der vernachlässigten Pflicht ein Grund, um den Faktor III zu mindern. Uneinsichtiges Verhalten kann man hingegen mit einem höheren Ansatz beim Faktor III sanktionieren.
Durch die aktuellen Änderungen, die das GwG ab 2022 in Bezug auf das Transparenzregister einführt, hat man gewisse Übergangsfristen vorgesehen. Innerhalb einer bestimmten Frist müssen die zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichteten Rechtseinheiten ihrer diesbezüglichen gesetzlichen Pflicht nachkommen. Dabei gelten für unterschiedliche Rechtsformen der Rechtseinheiten unterschiedliche Übergangsfristen.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäische Gesellschaften (SE) erhalten eine relativ geringe Übergangsfrist. Sie endet mit Ablauf des 31.03.2022. Für die Rechtsform der GmbH sowie für Personengesellschaften gilt hingegen eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Allen sonstigen Rechtseinheiten bleibt bis Ende 2022 Zeit, um ihrer Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister nachzukommen.
In diesem Zusammenhang findet auch eine Ausnahmeregelung bei der Festsetzung der Bußgelder zum Transparenzregister Anwendung. Denn erst wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist keine diesbezügliche Pflichterfüllung durch Eintrag in das Transparenzregister erfolgt, soll das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeldverfahren in dieser Hinsicht einleiten.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.