Nach § 4 Absatz 4a EStG sind bestimmte Schuldzinsen steuerlich nicht abziehbar. Das mit Absatz 5 vergleichbare Abzugsverbot greift dabei immer in Fällen, in denen ein Unternehmer sogenannte Überentnahmen tätigt. Ist dies der Fall, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Aufnahme des Darlehens überwiegend zur Finanzierung des privaten Lebensunterhaltes erfolgte – und normiert für den entsprechenden Anteil der Zinsen eine außerbilanzielle Hinzurechnung. Der Hinzurechnungsbetrag ist fortzuschreiben.

1. Grundsatz: Wann erfolgt eine Hinzurechnung nach § 4 Absatz 4a EStG?

In § 4 Absatz 4a EStG regelt der Gesetzgeber die Behandlung von Schuldzinsen im Fall sogenannter Überentnahmen.

Grundsätzlich sind Zinsen, die insbesondere auf Bankdarlehen anfallen, als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie der Finanzierung betrieblicher Investitionen dienen (§ 4 Absatz 4 EStG). Grund hierfür ist, dass der für einen Abzug von Betriebsausgaben notwendige unmittelbare Zusammenhang mit dem jeweiligen Unternehmen in der Regel gegeben ist (zum Beispiel BFH vom 11.11.2022, VIII B 97/21).

Liegen Betriebsausgaben in Form von Schuldzinsen vor, mindern sie den steuerlichen Gewinn. Der Unternehmer trägt dann zwar den entsprechenden Aufwand, spart hierauf aber auch entsprechend seines Steuersatzes Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Diese Grundsätze dürfen durch § 12 Nummer 1 EStG, dem Verbot des steuerlichen Abzugs der Aufwendungen der privaten Lebensführung, in den Fällen einer sogenannten Überentnahme allerdings keine Anwendung finden. Eine solche liegt nach § 4 Absatz 4a Satz 2 EStG vor, wenn der Unternehmer im jeweiligen Wirtschaftsjahr einen höheren Betrag als die Summe aus Jahresgewinn und Einlagen entnimmt.

Beispiel: Der Unternehmer Max, der seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt, hat im Jahr 2023 einen steuerlichen Jahresüberschuss von EUR 100.000 erwirtschaftet. Gleichzeitig hat er EUR 110.000 aus dem Betriebsvermögen entnommen, allerdings keine Einlagen getätigt. Max hat vorliegend eine Überentnahme in Höhe von EUR 10.000 realisiert, da er insgesamt EUR 10.000 mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen als er ihm zugeführt hat.

2. Berechnung von Überentnahmen und nicht abziehbaren Schuldzinsen

Die Höhe der Überentnahmen ist vergleichsweise einfach zu berechnen, da sie schlichtweg der Differenz aus Gewinn, Einlagen und Entnahmen entspricht. Zu beachten ist aber, dass Überentnahmen in mehreren aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren zu kumulieren sind. Erst später, wenn der Unternehmer keine Überentnahme mehr tätigt, erfolgt eine entsprechende Verrechnung mit dem Einlage- oder Gewinnüberschuss.

Um den Umfang der nicht abziehbaren Schuldzinsen zu berechnen, geht der Unternehmer nach § 4 Absatz 4a Satz 2 fort folgende EStG in folgender Reihenfolge vor: