Die Betriebsaufspaltung gilt gewissermaßen als Schreckgespenst eines jeden GmbH-Gesellschafters, sofern sie nicht – wie in manchen Fällen sinnvoll – absichtlich herbeigeführt wird. Durch die Betriebsaufspaltung sind Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG) in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Es entsteht ein Vermietungs-Einzelunternehmen mit Betriebsvermögen, was eine steuerfreie Veräußerung der Immobilien nach 10 Jahren ausschließt. Auch die GmbH-Anteile werden mit entsprechenden Folgen Betriebsvermögen.
Demgegenüber steht die umgekehrte Betriebsaufspaltung, deren Folgen in der Regel weniger gravierend sind. Denn hier ist Besitzunternehmen keine Privatperson oder Personengesellschaft, sondern eine Kapitalgesellschaft. Sie überlässt wesentliche Betriebsgrundlagen an ein Personenunternehmen, meist eine GbR oder KG.
1. Grundsatz: Die „normale“ Betriebsaufspaltung und ihre Folgen
Damit eine „klassische“ Betriebsaufspaltung entstehen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.