Den Finanzbehörden stehen im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung verschiedenste Prüfungsarten zur Verfügung. Neben der allgemeinen, umfassenden Betriebsprüfung können sich die Finanzämter auch auf bestimmte Schwerpunkte festlegen. Dies geschieht beispielsweise durch eine Umsatz- oder Lohnsteuer-Sonderprüfung. Eine Stufe unter ihnen stehen Umsatzsteuer-Nachschau und Lohnsteuer-Nachschau, denn für sie gelten keine relevanten Hürden. Insbesondere können Prüfer die Betriebs- und Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten.
1. Die Umsatzsteuer-Nachschau im Überblick
Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in § 27b UStG detailliert geregelt. Sie ist ein Mittel der Finanzverwaltung, um Unternehmen mehr oder weniger spontan, jedenfalls aber ohne vorherige Ankündigung, hinsichtlich der korrekten Behandlung umsatzsteuerlicher Sachverhalte überprüfen zu können. Ihre Einführung wurde 2001 insbesondere damit begründet, dass Unternehmerinnen und Unternehmer durch die Ankündigung einer regulären Außenprüfung zu viel Zeit hätten, einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen und gegebenenfalls vorgenommene Manipulationen zu vertuschen.
Mit der Umsatzsteuer-Nachschau kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen spontan und ohne Ankündigung kontrollieren. Dabei ist die Nachschau allerdings auf Sachverhalte der Umsatzsteuer beschränkt. Regelmäßige Prüfungsschwerpunkte sind zum Beispiel:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.