Beim Verkauf eines Einzelunternehmens fallen auf den Gewinn mitunter Steuern in erheblichem Umfang an. Wer hierbei also Steuern sparen möchte, wandelt das eigene Unternehmen zunächst in eine GmbH um. Noch besser ist allerdings, die GmbH in eine Holdingstruktur zu überführen. Denn dann fällt auf Ebene der Holding nur 1,5 % an Steuern an. Allerdings geht mit der Umwandlung in eine GmbH und der Einbringung in die Holdingstruktur eine siebenjährige Sperrfrist einher. Findet der Verkauf innerhalb dieser Sperrfrist statt, erfolgt nachträglich eine Besteuerung des Einbringungsgewinns. Diese Steuer fällt somit zusätzlich zu jener auf den eigentlichen Veräußerungsgewinn an. Mit einer Stiftung kann man die Sperrfrist jedoch aushebeln. Denn dann funktioniert der Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist steuerneutral.

1. Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist – Einleitung

Ein Einzelunternehmen steht aus steuerlicher Sicht gleich vor mehreren Herausforderungen. Einerseits findet die Besteuerung des Geschäftsgewinns auf Ebene des Einzelunternehmers statt. Dabei unterliegt der Gewinn dem persönlichen Steuersatz des Einzelunternehmers. Je höher also der erwirtschaftete Gewinn ausfällt, desto höher ist auch die Steuer, die darauf anfällt. Andererseits gilt dies auch, wenn man das eigene Einzelunternehmen verkauft. Auch hier ist die Steuer von der Höhe des persönlichen Steuersatzes abhängig; entsprechend hoch kann sie ausfallen.

Darum überlegen sich viele Einzelunternehmer, ob sie ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln sollen. Immerhin vermeidet man mit einer GmbH eine private Haftung als Gesellschafter. Auch die Verwendung thesaurierter Gewinne ist mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Doch gilt insbesondere im Hinblick auf den Verkauf des Unternehmens, dass die Steuer bei einem Einzelunternehmen erheblich höher ausfällt, als wenn man eine GmbH verkauft.

Was macht man also? Richtig, man wandelt das eigene Einzelunternehmen in eine GmbH um. Doch hat dieser Formwechsel einen gravierenden Nachteil, nämlich, dass man infolge der Umwandlung einer siebenjährigen Sperrfrist unterliegt. Verkauft man das umgewandelte Unternehmen innerhalb der Sperrfrist, fällt rückwirkend eine Steuer auf den Umwandlungsgewinn an.

Wer also ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln möchte, um direkt anschließend das Unternehmen zu verkaufen, muss einen Weg finden, um die zusätzliche Steuer zu vermeiden. Daher zeigen wir nun, wie ein Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist ohne Steuer gelingt.

2. Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist: rechtlicher Rahmen

Zunächst gehen wir noch auf die gesetzlichen Normen ein, die dazu führen, dass ein Unternehmensverkauf innerhalb einer Umwandlungssperrfrist zu einer Besteuerung führt.

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist ein Formwechsel. Sie erfolgt gemäß § 20 UmwStG im Rahmen einer Einbringung. Dabei kann man ein Einzelunternehmen eigentlich auf zwei Weisen in eine GmbH umwandeln. Entweder man gründet erst eine GmbH und bringt anschließend das Einzelunternehmen im Wege einer Kapitalerhöhung in die GmbH ein, wofür man neue Anteile an der GmbH als Gegenleistung erhält. Oder man gründet die GmbH im Wege einer Sachkapitalgründung, wobei man das Einzelunternehmen als Sacheinlage zur Deckung des erforderlichen Mindeststammkapitals heranzieht. Im letzteren Fall spart man sich somit einen zweiten Notartermin. Allerdings sind dann die Kosten zur Feststellung der Werthaltigkeit des einzubringenden Sachkapitals höher. Außerdem kann das Unternehmen in diesem Fall auch erst wirtschaftlich agieren, wenn es eine (neue) Steuernummer vom Finanzamt erhält.

Steuerrechtlich sind beide Vorgehensweisen steuerneutral möglich. Das bedeutet, dass auf die im Einzelunternehmen enthaltenen stillen Reserven keine Steuern anfallen. Allerdings gilt dies nur, sofern man einige Bedingungen einhält. So darf man keine zusätzliche Gegenleistungen über den Gegenwert der Unternehmensanteile hinaus erhalten. Wer sich etwa von der neuen GmbH einen Sportwagen als zusätzlichen Gegenwert für die Einbringung des Einzelunternehmens spendieren lässt, verlässt den Pfad der Steuerneutralität.

3. Unser Modell: Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist über eine Stiftung

Was ist aber zu tun, wenn man bereits das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt hat und man noch währende der siebenjährigen Sperrfrist das Unternehmen verkaufen möchte? In dem Fall empfehlen wir eine Stiftung zu errichten und die GmbH oder eventuell die sie haltende Holding an sie zu verschenken.

Wenn Sie die GmbH an die Stiftung verschenken und diese anschließend den Unternehmensverkauf trotz der bestehenden Sperrfrist durchführt, fällt die Steuer auf den Betrag an, den die Stiftung statt des Einzelunternehmers zu zahlen hat. Konkret bedeutet das eine rückwirkende Körperschaftsteuer auf den Einbringungsgewinn. Der Steuersatz, mit dem die Stiftung diesen Gewinn zu versteuern hat, beträgt aber nur 15 % statt der bei einem verkaufenden Einzelunternehmer bis zu etwa 50 %. Wie Sie sehen, haben wir hier bereits erheblich an Steuern gespart.

Noch eindrucksvoller ist das Ergebnis aber, wenn wir eine Holding samt der Tochter-GmbH an die Stiftung verschenken und diese dann den Verkauf vornimmt. Denn dann verkauft die Stiftung die Holding, für die keine Sperrfrist greift. Ohne die Sperrfrist beträgt die Steuer, die die Stiftung als juristische Person zu zahlen hat, nur noch etwa 1,5 %, nämlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Dabei besteht in diesem Fall sogar die Möglichkeit, dass man gegenüber der Finanzverwaltung den Standpunkt vertreten kann, dass die Stiftung ja kein gewerbliches Unternehmen ist und somit die Gewerbesteuer keine Bedeutung für sie haben sollte. Ja man kann sogar argumentieren, dass die Stiftung lediglich vermögensverwaltend tätig ist und damit auch ebenso wenig der Körperschaftsteuer unterliegt. Bei einer Stiftung, die lediglich Immobilien verwaltet und verkauft, ist dies schließlich ebenfalls möglich.

4. Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist durch Stiftung: Nachteile

Schön, wir haben den Sperrfristverstoß entweder massiv abgemildert oder sogar ganz umgangen. Unter Umständen haben wir es sogar geschafft, gar keine Steuern auf den Unternehmensverkauf zu zahlen – und zwar trotz der Sperrfrist. Doch müssen wir auf einige weitere Punkte achten.

4.1. Schenkungsteuer bei Schenkung an Familienstiftung

Der erste Aspekt ist sicherlich auch der gravierendste. Denn die Schenkung an die Stiftung löst Schenkungsteuer aus. Dabei stellt die Schenkung an eine Stiftung einen Sonderfall dar. Dies gilt in Bezug auf die Höhe des anwendbaren Freibetrags. So hat vor einigen Jahren das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass hierbei ein Freibetrag zur Anwendung kommt, der derjenigen von Enkelkindern entspricht, also EUR 100.000 (Beschluss vom 19.07.2021, Aktenzeichen 3 K 5/21). Das ist auch insofern erstaunlich, weil die anzuwendende Steuerklasse sich bei einer Familienstiftung an den in der Satzung begünstigten Personen orientiert. Konkret wäre das in unserem Beispiel die Steuerklasse I, die mit 7 % auf den Vermögenswert über dem Freibetrag anfällt. Kein Wunder also, dass diese Entscheidung nun dem Bundesfinanzhof zur Revision vorliegt.

Noch kurioser wird es aber, wenn man spätere Zustiftungen oder andere Schenkungen an eine Stiftung betrachtet. Denn dann gelten der Freibetrag und die Steuerklasse, wie sie für fremde Dritte vorgesehen ist: somit ein Freibetrag von nur EUR 20.000 und ein Steuersatz von bis zu 50 %. Wenn man also eine Schenkung zur Errichtung einer Stiftung vornimmt, sollte man besser gleich das maximal mögliche Vermögen auf sie übertragen.

4.2. Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist beim Erwerber einer Holding

Ein weiterer Punkt, den man beim Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist beachten sollte, bei dem die Stiftung ihre Beteiligung an der Holding veräußert, betrifft den Käufer. Denn der Käufer übernimmt die Sperrfrist der GmbH mit der sie haltenden Holding. Die Holding ist also erst nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist in der Lage, die GmbH ohne Sperrfristverstoß weiterzuverkaufen. Aber der Erwerber kann ja selber die Holding statt die GmbH innerhalb der Sperrfrist verkaufen, ohne dass dabei ein Sperrfristverstoß eintritt.

5. Fazit: steuerneutraler Unternehmensverkauf trotz Sperrfrist möglich

Wie wir hoffentlich überzeugend zeigen konnten ist ein steuerneutraler Unternehmensverkauf trotz einer bestehenden Sperrfrist mittels einer Stiftung möglich. Unter Umständen kann man mit der Stiftung sogar die Steuern auf den Verkauf des Unternehmens auf 0 % reduzieren, wenn man dabei eine Holding zwischenschaltet. Doch hat dies eben auch eine andere Steuer zur Folge, nämlich die Schenkungsteuer, die bei der Übertragung der GmbH oder Holding an die Stiftung anfällt. Zwar ist auch hierbei mit einer gewissen Steuer zu rechnen, doch sind wir überzeugt, dass sich dies im Einzelfall dennoch als lohnende Alternative herausstellt. Jedenfalls sollte man bei einer bestehenden Sperrfrist alle Optionen prüfen, zu der dann auch der von uns hier vorgestellte Vorschlag mittels einer Familienstiftung gehört.