Wer die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG in Anspruch nehmen möchte, erhält diese in der Regel nur für solche Wirtschaftsgüter, die kein sogenanntes Verwaltungsvermögen darstellen. Im Rahmen der Übertragung mehrerer Beteiligungen (etwa einer gesamten Holding-Struktur mit mehreren Tochtergesellschaften) kann dabei eine sogenannte Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Absatz 9 ErbStG notwendig sein. Sie soll vermeiden, dass schädliches Verwaltungsvermögen im „Mantel“ einer Tochter- oder Schwestergesellschaft steuerfrei übergeht.
1 . Grundsatz: Verwaltungsvermögen unterliegt der Schenkungsteuer
Wechselt ein Betrieb (Einzelunternehmen, Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft) im Wege der Schenkung den Eigentümer, ist die Schenkung abweichend vom Grundsatz erbschaftsteuer- und schenkungsteuerfrei (§§ 13a und 13b ErbStG). Dies gilt allerdings nur für solche Wirtschaftsgüter, die kein Verwaltungsvermögen (schädliches Betriebsvermögen) darstellen. Zum Verwaltungsvermögen gehören dabei insbesondere:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.