Durch die sogenannte Wegzugsteuer müssen GmbH-Gesellschafter, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, den Gewinn aus einem fiktiven Verkauf ihrer Anteile versteuern. Vereine sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen, sodass sie potentiell für eine Vermeidung der Wegzugsteuer infrage kommen. Die wesentliche Hürde: Einen wirtschaftlichen Verein können Unternehmer nur gründen, wenn alle anderen Rechtsformen aus Sicht der zuständigen Behörde unzumutbar sind. Wir schauen uns daher einmal an, inwieweit diese gedachte Gestaltung in der Praxis funktionieren kann.

Ein Verein, manchmal auch „Klub“ genannt, ist seinem Wesen nach eine Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Neben dem „Idealverein“ (eingetragenen Verein), der keine wirtschaftlichen Hauptziele verfolgt, gibt es den wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB). Bei ihm steht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, insbesondere die Erzielung von Gewinnen, im Vordergrund.

Ein wirtschaftlicher Verein erlangt erst durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit. Eine solche Verleihung darf allerdings nur erfolgen, wenn die Möglichkeit der Vereinsgründung nicht durch anderslautende Normen eingeschränkt wird. Da beispielsweise auch GmbHs und Aktiengesellschaften wirtschaftliche Vereine im weiten zivilrechtlichen Sinne sind, gehen die entsprechenden Gesetze (GmbHG und AktG) dem § 22 BGB vor.

Aus Gründen des Gläubiger- und Mitgliederschutzes haben Unternehmer vorrangig eine dieser besonderen Vereinsformen zu wählen. Durch diesen Grundsatz ergibt sich die Folgerung, dass die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins nur infrage kommt, wenn