Datum | Thema
08. Juni 2020 | Senkung der Umsatzsteuer: Was Verbraucher jetzt wissen sollten
08. Juni 2020 | Änderung beim Umsatzsteuersatz 2020: Herabsetzung von 19 % auf 16 %
10. Juni 2020 | Körperschaftsteuer für Personengesellschaften als neue Alternative
12. Juni 2020 | Verlustrücktrag 2020: Anhebung des Höchstbetrags auf 5 Millionen Euro (dieser Beitrag)
Als weitere Konjunkturmaßnahme der Großen Koalition ist die Anhebung des Verlustrücktrags auf 5 Millionen Euro vorgesehen. Bisher war der Verlustrücktrag auf lediglich 1 Million Euro beschränkt. Damit versucht die Regierungskoalition den Einfluss der COVID19-Pandemie auf die deutsche Wirtschaft aufzufangen und diese für die Zukunft zu stärken. Um finanzielle Auswirkungen der Corona-Pandemie bei der Besteuerung der Unternehmer zu berücksichtigen, stellt die Anhebung des Verlustrücktrags eine willkommene Erleichterung dar. In vielen Fällen wird die neue Regelung zu einer nachträglichen Steuererstattung führen. Außerdem besteht auch noch das steuerliche Mittel des Verlustvortrags, das zukünftig wohl von vielen Unternehmern ebenfalls in Anspruch genommen wird. Ergänzt wird dieses Instrument zur Entlastung der Wirtschaft durch die Möglichkeit der Schaffung einer sogenannten Corona-Rücklage in der Steuererklärung für das Jahr 2019. Dabei ist die Rücklage bis zum Ende des Jahres 2022 aufzulösen.
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Unternehmer im Falle von Verlusten diese entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in nachfolgenden Jahren (Verlustvortrag) verrechnen können. Auf diese Weise gewährt man dem Unternehmer eine steuerliche Entlastung in Situationen, in denen das Unternehmen Verluste statt Gewinne schreibt.
Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie stehen nun viele Unternehmen in Deutschland vor genau dieser Situation. Daher hat die Regierungskoalition in ihrem Konjunkturpaket zur Abwehr der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie unter anderem eine Ausweitung der Regelung zur Nutzung von Verlusten beschlossen. Wir erläutern in unserem Beitrag alle Details sowohl zum Verlustrücktrag als auch zum Verlustvortrag und veranschaulichen diese anhand eines leicht verständlichen Beispiels.
In diesem Beispiel berechnen wir die steuerlichen Vorteile eines fiktiven Unternehmers, dessen Unternehmen 2019 einen Gewinn von 10 Millionen EUR erwirtschaftete. Im darauffolgenden Jahr verbucht der Unternehmer allerdings einen Verlust von ebenfalls 10 Millionen EUR. Dabei ist uns durchaus bewusst, dass diese Beträge sehr hoch gewählt sind, doch erst ab dieser Höhe ist die Berechnung des Verlustrücktrags und des Verlustvortrags in einem interessanten Beispiel sinnvoll. Weiterhin wollen wir vereinfachend zugrunde legen, dass der Unternehmer ledig ist. Selbstverständlich gehen wir auch auf den Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten ein. So viel sei schon jetzt verraten: die Berechnung bleibt in beiden Fällen simpel.
2. Verlustrücktrag: Rahmenbedingungen und Berechnung
Bevor wir uns der konkreten Berechnung eines exemplarischen Verlustrücktrags widmen, wollen wir auf die Rahmenbedingungen zum Verlustrücktrag in der bisherigen Form und in der von der Großen Koalition beschlossenen neuen Form eingehen.
2.1. Die bisherige Regelung zum Verlustrücktrag
2.1.1. Maximale Höhe des Verlustrücktrags
Bislang sah das Steuerrecht einen Verlustrücktrag von höchstens 1 Million EUR bei Einzelveranlagungen und 2 Millionen EUR bei Zusammenveranlagungen vor. Verheiratete oder in der Ehe gleichgestellten Partnerschaften lebende Paare konnten somit Verluste in doppelter Höhe beim Verlustrücktrag veranschlagen. Dabei ist die Aufteilung der Verlusthöhe zwischen den Partnern unerheblich. So konnte der eine Partner beispielsweise 1,5 Millionen EUR und der andere 0,5 Millionen EUR als Verluste angeben, ohne dass dies einen Einfluss auf die Berechnung ihrer Steuern hatte.
2.1.2. Die zeitliche Begrenzung beim Verlustrücktrag
Der zweite Punkt betrifft den Zeitraum, in dem ein Verlustrücktrag genutzt werden kann. Dieser ist auf das Vorjahr des aktuellen Veranlagungszeitraums beschränkt. Wer also 2020 Verluste macht, kann diese nur mit Gewinnen aus dem Jahr 2019 verrechnen. Gewinne aus früheren Jahren sind irrelevant.
2.1.3. Was geschieht mit verbleibenden Verlusten?
Wenn also ein Verlust eintritt, der nur zum Teil mit dem Gewinn des Vorjahres verrechnet werden kann, was ist dann mit dem verbleibenden Verlust? Nun, die Antwort auf diese Frage ist simpel: er verbleibt! Genauer gesagt bildet er die Basis dessen, was man unter dem Begriff Verlustvortrag versteht. Doch dazu später mehr.
2.2. Die neue Regelung zum Verlustrücktrag
Neu ist im Grunde nur ein Aspekt, denn die Höhe des Verlustes, der in das Vorjahr zurückgetragen werden kann, ist nun fünf mal höher als bisher. Somit können bei Einzelveranlagung jährlich 5 Millionen EUR und bei Zusammenveranlagung 10 Millionen EUR per Verlustrücktrag mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden. Allerdings soll diese neue Regelung zeitlich nur für die Jahre 2020 und 2021 gelten.
2.3. Berechnungsbeispiel zum Verlustrücktrag
Nun haben wir also für 2019 einen Gewinn von 10 Millionen EUR, der auch schon versteuert wurde. Dabei gehen wir vereinfachend davon aus, dass Steuern in Höhe von 50 % angefallen sind. Um aber den Verlust aus dem Jahr 2020 per Verlustrücktrag mit dem Gewinn aus 2019 zu verrechnen, kalkuliert man die Steuer für 2019 einfach nochmal. Also setzen wir den revidierten zu versteuernden Gewinn als Differenz zwischen den 10 Millionen EUR Gewinn aus 2019 und dem erlaubten Maximum von 5 Millionen des Verlustrücktrags aus 2020 an. Bei einem gleichhohen Steuersatz von 50 % beträgt die Steuer für 2019 nunmehr 2,5 Millionen EUR. Da der Unternehmer ja bereits 5 Millionen EUR Steuern im Jahr 2019 entrichtet hat, erhält er 2020 eine Erstattung des zu viel bezahlten Betrags in Höhe von 2,5 Millionen EUR. Er bekommt also die Hälfte der gezahlten Steuern zurück.
Dennoch verbleiben ihm immer noch 5 Millionen EUR Verlust aus dem Jahr 2020. Wie er diesen Verlust zu seinem Vorteil nutzen kann, berechnen wir im anschließenden Kapitel zum Verlustvortrag.
Gleich zu Beginn die gute Nachricht: Im Gegensatz zum Verlustrücktrag, der ja nur auf das Vorjahr Bezug nehmen kann, ist der Verlustvortrag zeitlich unbefristet (§ 10d EStG). Doch was genau versteht man unter dem Verlustvortrag?
3.1.1. Was ist der Verlustvortrag?
Nun, dies ist ganz simpel. Der Verlustvortrag ist die Summe aller jährlichen Verluste, die bei der Besteuerung bislang keinen Ansatz fanden und deshalb solange aufgespart werden, bis das Unternehmen in einem zukünftigen Jahr Gewinn macht. Das Volumen an Verlusten wird dann in dieser Veranlagung mit dem Gewinn verrechnet, sodass der Gewinn deutlich kleiner ausfällt und auf diese Weise die Steuer mindert.
3.1.2. Die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag
Allerdings ist da noch ein Detail zu beachten: das Prinzip der Mindestbesteuerung. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Unternehmen Verluste nur bis zu einer gewissen Höhe zur Minderung ihrer Gewinne ansetzen können. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass Unternehmen zumindest teilweise besteuert werden können. Ganz allgemein gilt bei der Mindestbesteuerung, dass Verluste bis zur Höhe von 1 Million EUR mit einem Gewinn direkt verrechnet werden können. Liegen weiterhin sowohl Verluste als auch Gewinne vor, dann können nur noch 60 % des Gewinns durch Verluste ausgeglichen werden, während die übrigen 40 % der Besteuerung unterliegen. Alle weiterhin verbleibenden Verluste werden dann in die Zukunft vorgetragen.
3.2. Berechnung des Verlustvortrags
Kommen wir nun zur praktischen Berechnung im Rahmen unseres Beispiels. Der Unternehmer hat also noch aus dem Jahr 2020 einen Verlustvortrag von 5 Millionen EUR übrig. Im Jahr 2021 erholt sich die Wirtschaft wieder, sodass sich unser Unternehmer nun über einen kleinen Gewinn von 2 Millionen EUR freut. Bei der Besteuerung reduzieren wir den Gewinn zunächst ohne Einschränkung um 1 Million EUR. Die restliche 1 Million EUR des Gewinns ist dann im Rahmen der Mindestbesteuerung folgendermaßen zu behandeln:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.