Steuerlich scheint eine Vermietung von Wirtschaftsgütern an die eigene GmbH steuerlich optimal zu sein. Denn die Gegenstände bleiben Teil des Privatvermögens und lassen sich dadurch auf den ersten Blick steuerfrei nach § 23 EStG veräußern.
Aber: Die Vermietung an die eigene GmbH kann zu einer sogenannten Betriebsaufspaltung mit gravierenden Nachteilen führen. Denn alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind dann in ein neu gegründetes Besitzunternehmen einzulegen. Endet die Vermietung, kommt es zur Versteuerung aller stillen Reserven – und zwar auch derer, die ohne Betriebsaufspaltung zum Beispiel nach § 23 EStG steuerfrei wären.
Im deutschen Ertragsteuerrecht wird grundsätzlich zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterschieden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben dabei ausschließlich Betriebsvermögen, da sie durch ihre Eigenschaft als juristische Personen keinen privaten Lebensbereich begründen können. Dies führt dazu, dass alle Wirtschaftsgüter – zum Beispiel Fahrzeuge und Gebäude – stets dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzuordnen sind, wenn diese sie erwirbt.
Anders sieht es bei Privatpersonen aus. Erwirbt eine natürliche Person ein Wirtschaftsgut, wird diese entweder dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder dem Privatvermögen zugeordnet. Besteht kein Einzelunternehmen und damit auch kein Betriebsvermögen, gehört das angeschaffte Wirtschaftsgut zum (notwendigen) Privatvermögen.
Eine reine Vermietung führt üblicherweise zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nummer 3 EStG). Die vermieteten Wirtschaftsgüter bleiben dann Privatvermögen, was eine steuerfreie Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 EStG ermöglicht.
Diese Grundsätze gelten im Allgemeinen auch bei einer Vermietung an die eigene GmbH. Bei ihr ist das Privatvermögen der natürlichen vom Betriebsvermögen der juristischen Person zu unterscheiden. Die Gesellschaft kann die überlassenen Wirtschaftsgüter nutzen, gleichzeitig ist aber – anders als bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen der GmbH – ein steuerfreier Verkauf durch die natürliche Person möglich.
Klingt zu schön, um wahr zu sein? Leider hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Feststellung auch schon getroffen und das Rechtsinstitut der sogenannten Betriebsaufspaltung entwickelt. Bei überschaubaren Voraussetzungen können die Rechtsfolgen gravierend sein, wenn die Aufspaltung unbemerkt entsteht.
Grundsätzlich ist die Vermietung an die eigene GmbH steuerlich unschädlich, sofern die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag das Verbot der sogenannten Insichgeschäfte (§ 181 BGB) abbedungen hat. Dadurch besteht die Möglichkeit zivilrechtlich wirksame Geschäfte „mit sich selbst“, also zwischen Gesellschaft und der dahinterstehenden natürlichen Person als Gesellschafter abzuschließen.
Hinweis: Der BFH hat bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass auch dann eine Betriebsaufspaltung gegeben sein kann, wenn das Verbot der Insichgeschäfte nicht abbedungen wurde (unter anderem Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 4/17).
Eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung entsteht erst, wenn zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.