Betriebsvermögen können in Deutschland ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer auf andere Personen übertragen werden – entweder im Wege der Schenkung oder durch Erbanfall. Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen greift dabei aber regelmäßig nur, soweit im Betrieb keine an fremde Dritte vermieteten Grundstücke enthalten sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings die sogenannten Wohnungsunternehmen. Definiert in § 13b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG, liegen sie immer dann vor, wenn die Vermietungstätigkeit den Umfang einer reinen Vermögensverwaltung verlassen hat.

Liegt demnach ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, ist der Betrieb ein steuerfrei übertragbares Wohnungsunternehmen.

1. Grundsatz: die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Erbschaften und Schenkungen unterliegen in Deutschland der Besteuerung mit dem gemeinen Wert des übergehenden Vermögens. Dieser Grundsatz gilt auch für Betriebsvermögen, also beispielsweise den Wert