Parallel dazu hat Bundesfinanzminister Lars Klingbeil Ende April 2026 angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bei größeren Hinterziehungsbeträgen abzuschaffen – die „goldene Brücke in die Steuerehrlichkeit“ soll oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte nur noch strafmildernd, nicht mehr strafbefreiend wirken. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit ungeklärten steuerlichen Altlasten bedeutet diese Konstellation: Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige schließt sich. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Konsequenzen die ZeFin NRW konkret hat, welche Strafrahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) drohen, was die geplante Selbstanzeige-Reform für die Praxis bedeutet und warum eine wirksame Selbstanzeige noch im Jahr 2026 ein bedeutender Schritt sein kann.

1. Einleitung: Erhöhter Verfolgungsdruck in NRW

Hinzu kommt eine bundespolitische Entwicklung, die für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung ist: Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat Ende April 2026 einen Aktionsplan gegen Steuerkriminalität vorgestellt. Kernpunkt des Plans ist die Einschränkung der bislang in § 371 AO verankerten Möglichkeit, durch eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte soll die Selbstanzeige künftig nur noch strafmildernd, nicht mehr strafbefreiend wirken.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit ungeklärten steuerlichen Altlasten – etwa aus nicht vollständig deklarierten Auslandskonten, Umsatzsteuerfehlern, falsch behandelten Krypto-Gewinnen oder Liquiditätsentnahmen aus der GmbH – ergibt sich daraus eine sehr konkrete Handlungsempfehlung: Wer eine Selbstanzeige in Erwägung zieht, sollte dies noch im Jahr 2026 tun. Denn die Vorbereitung einer wirksamen Selbstanzeige nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch.

2.1. Aufgaben und Zuständigkeit

Die Zentralstelle übernimmt eigenständig die Strafverfolgung herausgehobener Fälle der Wirtschafts- und Finanzkriminalität. Hierzu zählen insbesondere: