Aufl. | Auflage

BGB | Bürgerliches Gesetzbuch

BFH | Bundesfinanzhof

ff. | fort folgend

gem. | gemäß

EStG | Einkommensteuergesetz

GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

HGB | Handelsgesetzbuch

i.H.v. | in Höhe von

i.V.m. | in Verbindung mit

KSt | Körperschaftsteuer

o.ä. | oder ähnliches

oHG | offene Handelsgesellschaft

Rn | Randnummer

UmwStG | Umwandlungssteuergesetz

z.B. | zum Beispiel

zzgl. | zuzüglich

Die zivilrechtliche Strukturierung und steuerrechtliche Besonderheiten von Holdinggesellschaften stehen im Mittelpunkt der nachfolgenden Betrachtungen. Dabei geht es einerseits um die vielfältigen Möglichkeiten und Ausgangssituationen, aus denen heraus man Holdinggesellschaften zu gründen vermag. Ebenfalls ist die Analyse der steuerlichen Aspekte ein wichtiger Bestandteil dieses Beitrags. Dabei geht es sowohl um Ertragsteuern als auch um die Umsatzsteuer. Insbesondere unter Einbeziehung von Organschaften kommen hier viele Besonderheiten bei Holdinggesellschaften ans Licht.

Des Weiteren gelten die gängigen Abkürzungen nach Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Aufl. 2013.

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der zivilrechtlichen Gestaltung und den steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften. Die Arbeit ist in zwei Themenbereiche geteilt. Der erste Themenbereich ist die zivilrechtliche Gestaltung von Holdinggesellschaften.

Diese wird anhand des Lebenszyklus eines Unternehmens erläutert. Nach kurzer Erläuterung der Grundbegriffe einer Holdinggesellschaft wird mit der Gründung einer Holdingstruktur begonnen. Hierauf folgt die Erläuterung der zivilrechtlichen Schritte bei der Veräußerung und der Schenkung von Anteilen sowohl der Holdinggesellschaften als auch von Tochtergesellschaften. Nachdem infolge dessen noch die Schritte einer Liquidation erläutert werden, wird auf die Beteiligungsverhältnisse in einer Holdingstruktur eingegangen.

Beendet wird der zivilrechtliche Teil der Arbeit mit der Darstellung von vier üblichen Holdingstrukturen, der operativen Holding, der Finanzholding, der Management-Holding und der organisatorischen Holding.

Im zweiten Themenbereich wird auf die steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften eingegangen.

Analog zum ersten Themenbereich der Arbeit, dem zivilrechtlichen Teil, ist auch der steuerrechtliche Teil anhand des Lebenszyklus eines Unternehmens aufgebaut. Anfangs werden die steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften bei der Gründung behandelt. Hierbei werden die Unterschiede bei Neugründung sowohl der Tochter- als auch der Muttergesellschaft, bei Kombination aus bestehender Tochtergesellschaft und neu gegründeter Holdinggesellschaft und bei Kombination einer bestehenden Tochtergesellschaft mit einer existierenden Holdinggesellschaft, erläutert.

Im Anschluss werden die steuerlichen Besonderheiten von Holdinggesellschaften im laufenden Geschäftsbetrieb erläutert. Hierbei wird getrennt auf die Besteuerung der Tochtergesellschaft, der Holdinggesellschaft und der Gesellschafter der Holdinggesellschaft eingegangen.

Des Weiteren wird auf die Besonderheiten bei Veräußerung, Schenkung von Anteilen an Tochter- oder Holdinggesellschaft und auf deren Liquidation eingegangen.

Daraufhin wird die Organschaft behandelt. Hierbei wird mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft begonnen, die Voraussetzung zur Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft dargestellt, die Grundbegriffe, wie Ergebnisabführungsverträge und Konzernumlage, erläutert und auf die Einkommensermittlung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eingegangen. Anschließend wird analog zur körperschaftsteuerlichen noch die umsatzsteuerliche Organschaft behandelt.

Im Hauptteil dieser Arbeit wird auf Holdinggesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften eingegangen. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass sich durch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft steuerliche Vorteile in der laufenden Besteuerung sowie in der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ergeben. Auf diese wird in den entsprechenden Kapiteln genauer eingegangen. Da es unter Umständen auch sinnvoll sein kann, eine Holdinggesellschaft in Form einer Personengesellschaft zu gründen, werden die hierdurch entstehenden Vorteile, Nachteile und Nutzungsmöglichkeiten in dem auf die Organschaft folgenden, Kapitel erläutert.

Beendet wird der Hauptteil der Arbeit mit einer kurzen Darstellung von vorausschauenden Nutzungsmöglichkeiten von Holdinggesellschaften.

Die Arbeit wird zeigen, dass Holdinggesellschaft nicht gleich Holdinggesellschaft ist. Es wird aufgezeigt, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, Gesellschaftsstrukturen aufzubauen, in denen Holdinggesellschaften genutzt werden. Je nach Aufbau der Gesellschaftsstruktur ergeben sich verschiedene Vor- und Nachteile, welche im Rahmen der Arbeit erläutert werden. Es wird gezeigt, dass abhängig vom Einzelfall zu entscheiden ist, wie eine Holdingstruktur aufgebaut und in welcher Rechtsform die entsprechende Holdinggesellschaft gegründet werden soll, um ein sowohl zivil- als auch steuerrechtlich optimales Ergebnis zu erzielen.

Unter einer Holdinggesellschaft versteht man eine Gesellschaft, dessen Unternehmenszweck es ist, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten.[1] Der Begriff „Holdinggesellschaft“ kommt hierbei von dem englischen Wort „to hold“, welches mit „halten“ übersetzt werden kann.[2]

Eine Gesellschaftsstruktur, in die eine Holdinggesellschaft involviert ist, wird als Holdingstruktur bezeichnet. Um eine solche Holdingstruktur zu schaffen, werden mindestens zwei Gesellschaften benötigt, eine Holdinggesellschaft, welche auch als Muttergesellschaft bezeichnet wird, und eine Tochtergesellschaft. Die Muttergesellschaft hält hierbei Anteile an der Tochtergesellschaft.

Gesetzlich ist nicht geregelt, in welcher Gesellschaftsform eine Holdinggesellschaft gegründet werden muss.[3] Soll also eine Holdinggesellschaft errichtet werden, ist vorab festzulegen, in welcher Gesellschaftsform diese gegründet werden soll. Je nachdem welche Gesellschaftsform hier gewählt worden ist, unterscheiden sich die weiteren zivilrechtlichen Schritte zur Gründung der Gesellschaft und ergeben sich unterschiedliche Vor- und Nachteile, unter anderem bezüglich der Besteuerung laufender Gewinne, der Haftungsverhältnisse und der steuerlichen Behandlung der Veräußerung von Anteilen an der Holdinggesellschaft. Um die zivilrechtlichen Unterschiede bei der Gründung einer Holdinggesellschaft in Abhängigkeit von der Rechtsform zu erläutern, werden in den folgenden Absätzen die Schritte der Gründung sowie die Konsequenzen der jeweiligen Rechtsformen anhand einer Gegenüberstellung zwischen GbR, KG, GmbH & Co. KG und GmbH erläutert.

Bei der Auswahl der Rechtsform einer Holdinggesellschaft ist vorab genau zu prüfen, welche Rechtsform zu den individuellen Anforderungen an die Gesellschaft passt. Auch wenn der Großteil der Holdinggesellschaften in Form der GmbH oder der UG gegründet werden[4], ist die Entscheidung der Rechtsformwahl in jedem Einzelfall individuell zu prüfen und zu beurteilen.

Wird eine Holdinggesellschaft in Form einer GbR gegründet, so wird hierfür, anders als bei anderen Gesellschaftsformen, wie z.B. bei der GmbH, kein Stammkapital benötigt. Auch die restlichen Gründungsabläufe sind bei einer GbR deutlich unkomplizierter als bei vergleichbaren Gesellschaftsformen, da lediglich ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden muss, der in der Regel formlos wirksam ist und keiner Eintragung in ein Register bedarf,[5] was diese attraktiv für Gesellschafter mit kleineren Unternehmen macht, da somit die Gründung auch mit geringeren Kosten verbunden ist.[6] Der größte Nachteil bei der Gründung einer GbR sind die Haftungsverhältnisse. Nach den Regelungen des BGB erfolgt die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR „unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und erstreckt sich auch auf deren Privatvermögen“[7]. Wird eine Holdinggesellschaft also in Form einer GbR gegründet, setzen sich die Gesellschafter hohem Haftungsrisiko aus. Zudem werden für die Gründung einer GbR mindestens zwei Gesellschafter benötigt. Möchte also ein alleiniger Gesellschafter einer operativen Gesellschaft eine Holdinggesellschaft gründen, fällt für diesen bereits die Option einer Holding GbR weg.[8]

Auch ist es möglich, eine Holdinggesellschaft in der Form einer KG zu gründen. Hier sind die Aufwendungen für die Gründung ebenfalls verhältnismäßig gering. Jedoch hat auch die KG den Nachteil, dass es grundsätzlich mindestens zweier Gesellschafter bedarf, dem Kommanditisten und dem Komplementär. Ebenfalls könnte bei der KG die Haftung zum Problem werden. Der Kommanditist haftet zwar nur bis zur Höhe seiner Einlage, dafür haftet jedoch der Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, also auch dem Privatvermögen. Anders als bei der Gründung einer GmbH, bedarf der Gesellschaftsvertrag einer KG keiner notariellen Form. Jedoch muss eine Kommanditgesellschaft in das zuständige Handelsregister eingetragen werden.[9] Dies hat Gründungskosten zur Folge, die bei der Rechtsformwahl zu beachten sind.

Die Probleme der unvollständigen Haftungsbeschränkung, sowie die Mindestanzahl zweier Gesellschafter, lassen sich jedoch umgehen, indem der alleinige Gesellschafter eine GmbH gründet und diese als Komplementärin in die KG einsetzt. Es entsteht somit eine GmbH & Co. KG. Für diese Gesellschaftsform ist nur ein Gesellschafter notwendig, welcher als einziger Kommanditist der KG und als alleiniger Gesellschafter der GmbH als Komplementärin der KG auftritt. Auch die Haftung wird durch eine GmbH & Co. KG beschränkt. Die natürliche Person als Kommanditistin haftet nur mit ihrer Einlage, jedoch übernimmt die Vollhaftung die GmbH als Komplementärin, die aber in sich haftungsbeschränkt ist. Nachteil einer GmbH & Co. KG ist jedoch der verhältnismäßig hohe Gründungsaufwand. Es ist nicht nur notwendig eine KG zu gründen, sondern zudem auch noch eine GmbH. Hierfür muss ein Stammkapital i.H.v. mindestens 12.500,00 € eingezahlt werden.[10] Zudem fallen Kosten für Gründung, Anmeldung zur Eintragung ins HR, und notarielle Beurkundung an.

Die häufigste Rechtsform von Holdinggesellschaften ist jedoch die GmbH. Soll eine Holding GmbH gegründet werden, ist es notwendig ein Stammkapital i.H.v. mindestens 25.000,00 € in die GmbH einzubringen.[11] In den meisten Fällen geschieht dies durch eine Bareinlage, es ist jedoch auch eine Sacheinlage möglich. Bei Bargründung muss nach § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens die Hälfte des Stammkapitals in die Gesellschaft eingezahlt werden.[12] Zudem muss bei der Gründung einer GmbH ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, welcher notariell zu beurkunden ist.[13] Dieser Gesellschaftsvertrag muss die folgenden Angaben enthalten: „die Firma und den Sitz der Gesellschaft, […] den Gegenstand des Unternehmens, […] den Betrag des Stammkapitals, […und] die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.“[14] Damit die GmbH zustande kommt, muss die Gesellschaft anschließend noch zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Ein weiterer Nachteil einer GmbH als Holdinggesellschaft ist es, dass diese als Kaufmann kraft Rechtsform zur Aufstellung von Büchern verpflichtet ist. Dadurch entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Trotz des verhältnismäßig hohen Gründungsaufwands und Verwaltungsaufwands einer GmbH bietet diese jedoch einige Vorteile bei der Auswahl als Holdinggesellschaft. Zum einen ist es möglich, alleine eine Holding GmbH zu gründen, da das GmbHG keine Mindestanzahl an Gesellschaftern festlegt[15], zum anderen ist die persönliche Haftung des oder der Gesellschafter ausgeschlossen. Die Gesellschaft haftet beschränkt mit ihrem Stammkapital.[16] Zudem ergeben sich bei einer Kapitalgesellschaft als Holding große steuerliche Vorteile z.B. bei der laufenden Besteuerung und bei der Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen im Vergleich zu Personengesellschaften. Auf diese steuerlichen Besonderheiten wird in den Kapiteln C.I – C.II noch im Detail eingegangen.

Werden Holdinggesellschaften gegründet, so haben diese in der Praxis zum stark überwiegenden Teil die Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Die meisten Holdinggesellschaften werden als GmbH oder als UG gegründet. Auch eine Gründung als Holding AG ist möglich.[17]

Aufgrund der Tatsache, dass der Großteil von Holdinggesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften gegründet wird, wird in den folgenden Kapiteln überwiegend auf diese eingegangen.

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, gibt es hierfür drei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit hierfür ist es zwei Gesellschaften neu zu gründen und in eine Holdingstruktur unterzubringen. Besteht die operative Gesellschaft jedoch schon, ist es auch möglich, eine neue Gesellschaft zu gründen und hierbei die operative Gesellschaft als Sacheinlage oder durch Sachgründung in die neue Gesellschaft, die spätere Holdinggesellschaft, einzubringen. Hier ist steuerlich allerdings die siebenjährige Sperrfrist zu beachten; auf diese wird im folgenden Kapitel noch genauer eingegangen. Die dritte Möglichkeit ist, dass bereits alle Gesellschaften, die in der späteren Holdingstruktur auftreten sollen, existieren. Hier ist es möglich, aus diesen nachträglich durch geeignete gesellschaftsrechtliche Maßnahmen eine Holdingstruktur zu bilden.

1. Neugründung zweier Gesellschaften zur Erschaffung einer Holdingstruktur

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, ohne dass bereits Gesellschaften existieren, so geschieht dies durch Neugründung mindestens zweier Gesellschaften. In der einfachsten Holdingstruktur werden nur zwei Gesellschaften, die sogenannte Mutter- und die Tochtergesellschaft, benötigt. Die Muttergesellschaft hält hierbei die Anteile der Tochtergesellschaft, tritt also als Holdinggesellschaft auf, während die Tochtergesellschaft das operative Geschäft ausführt.

In dem Großteil der Fälle, in denen einfache Holdingstrukturen gegründet werden, wird sowohl bei der Tochter- als auch bei der Muttergesellschaft die GmbH als Gesellschaftsform gewählt[18]. Soll eine Holding GmbH gegründet werden, ist hier identisch vorzugehen wie bei der Gründung der Tochtergesellschaft. Hierbei muss als erstes ein Gesellschaftsvertrag zwischen allen zukünftigen Gesellschaftern der GmbH aufgesetzt werden, welcher nach § 3 Abs. 1 GmbHG „die Firma und den Sitz der Gesellschaft, […] den Gegenstand des Unternehmens, […] den Betrag des Stammkapitals […sowie] die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.“[19] enthält. Die Firmierung dient der Benennung der Gesellschaft und muss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine entsprechende Abkürzung tragen. In dem Falle der Gründung einer Holdinggesellschaft als GmbH ist eine Firmierung wie „Müller Holding GmbH“ oder „Müller Beteiligungs GmbH“ üblich. Hierbei ist nach Außen klar erkennbar, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, welche dem Zweck des Ankaufs und Haltens von Unternehmensbeteiligungen dient. Dies ist auch der in dem Gesellschaftsvertrag verankerte Unternehmenszweck. Der Betrag des Stammkapitals, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 in dem Gesellschaftsvertrag aufzuführen ist, richtet sich nach den Entscheidungen der Gesellschafter. Bei operativen Gesellschaften wird das Stammkapital oft höher als die gesetzlich verankerten 25.000,00 €[20] angesetzt, um eine ausreichende Kreditwürdigkeit bei Banken oder eine höhere Seriosität gegenüber potentiellen Geschäftskunden zu erhalten.[21] Da dies bei Holdinggesellschaften jedoch meistens nicht von Nöten ist, wird das Stammkapital hier in der Regel auf 25.000,00 € festgesetzt. Weitere notwendige Geldmittel können als Kapitalrücklage oder in Form einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, wie z.B. eines Darlehens, in die Gesellschaft eingebracht werden.

Ist der Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH mit den vorgenannten Daten aufgesetzt worden, ist dieser noch von einem Notar zu beurkunden. Daraufhin müssen die Gesellschafter die Leistung ihrer Stammeinlage nachweisen, bevor der Notar die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anmelden kann. Die Stammeinlage kann als Bareinlage, als Sacheinlage oder als Mischeinlage erfolgen.

Erfolgt eine Bareinlage, zahlt der Gesellschafter die durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage z.B. auf ein Bankkonto der Gesellschaft ein. Die Bargründung muss zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister mindestens zur Hälfte eingezahlt sein, wobei jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel seiner Einlage geleistet haben muss.[22]

Mit dieser Bareinlage ist es der Holding GmbH nun möglich, die operative Tochter-GmbH zu gründen. Hierbei ist genau wie bei der Gründung der Holdinggesellschaft vorzugehen, mit dem Unterschied, dass hier die Holdinggesellschaft als alleiniger[23] Gesellschafter der Tochtergesellschaft auftritt und diese, vertreten durch den Geschäftsführer der Holdinggesellschaft, führt.

Auch ist es möglich, die Stammeinlage durch Sach- oder Mischeinlage durchzuführen. Hierbei werden Vermögensgegenstände wie Anteile an Gesellschaften, Grundstücke, Forderungen o.ä. in die Gesellschaft eingebracht, um die Stammeinlage zu erfüllen.[24] Anders als bei der Bareinlage ist bei der Sacheinlage jedoch ein Sachgründungsbericht aufzustellen, in dem die eingelegten Vermögensgegenstände aufgeführt und genauer beschrieben werden.[25] Weitere notwendige finanzielle Mittel kann die Holding GmbH z.B. auch durch Zuführungen in die Kapitalrücklage oder durch Vergabe von Darlehen bereitstellen.

2. Kombination aus bestehender Gesellschaft und neu gegründeter Holding

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, bei der die operative Gesellschaft schon existiert, so ist nur noch die Holdinggesellschaft zu gründen. Hier wird genauso vorgegangen wie bei der Gründung der Holdinggesellschaft im vorherigen Kapitel. Ist die Holdinggesellschaft nun gegründet, stellen sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar. Der Steuerpflichtige als natürliche Person hält 100 % der Anteile an der neu gegründeten Holdinggesellschaft und die Anzahl an Anteilen an der operativen Gesellschaft, die er auch vorher innehatte. Da jedoch nicht die natürliche Person, sondern die neu gegründete Holdinggesellschaft die Anteile an der operativen Gesellschaft halten soll, wird nun die operative Gesellschaft von dem Steuerpflichtigen in die Holdinggesellschaft eingebracht.[26] Es besteht im Fall der Gründung einer Holdinggesellschaft, bei der die spätere Tochtergesellschaft bereits existiert, die Möglichkeit, dass die Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer entgeltlichen Sacheinlage gegen Gewährung neuer Anteile oder unentgeltlich in die Gesellschaft einbringen.[27] Somit ergibt sich für die Gesellschafter nicht die Notwendigkeit, weitere liquide Mittel aufzubringen, um die Holdinggesellschaft zu gründen.

Auf diese Vorgehensweisen und die hieraus resultieren steuerlichen Auswirkungen wird im Kapitel C.I.2. detailliert eingegangen.

3. Formen einer Holdingstruktur aus bereits bestehenden Unternehmen

Genau wie bei der Einbeziehung eines bestehenden Unternehmens in eine neu gegründete Holdinggesellschaft wird vorgegangen, wenn beide Gesellschaften, also die operative Gesellschaft und die Holdinggesellschaft, bereits existieren. Der einzige Unterschied ist hier, dass keine neue Holdinggesellschaft mehr gegründet werden muss, sondern hier allein die operative Gesellschaft in die bereits bestehende Holdinggesellschaft eingebracht werden muss.

Sollen Anteile an Tochtergesellschaften einer Holdinggesellschaft oder an der Holdinggesellschaft selbst veräußert werden, sind hierbei strenge zivilrechtliche Regelungen zu beachten. Davon ausgehend, dass es sich bei der Tochtergesellschaft bzw. bei der Holdinggesellschaft um eine GmbH handelt, ist die Veräußerung dieser Anteile in § 15 GmbHG geregelt. Hierbei gilt der Grundsatz der freien Veräußerbarkeit der Gesellschaftsanteile. Dieser Grundsatz regelt, dass Anteile an einer GmbH grundsätzlich frei von jeder natürlichen, aber auch juristischen Person, an jede andere natürliche oder juristische Person veräußert werden können.[28] Dieser Grundsatz ermöglicht es also auch einer Holdinggesellschaft, Anteile an Tochtergesellschaften sowohl an andere Gesellschaften als auch an natürliche Personen zu veräußern. In der Praxis werden die gesetzlichen Regelungen jedoch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen modifiziert.

Die Veräußerung von GmbH-Anteilen ist hierbei in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu teilen.

Das Verpflichtungsgeschäft stellt hierbei jegliche vertragliche Vereinbarung dar, die den Veräußerer zur Übertragung der Gesellschaftsanteile verpflichtet. Die Rechtskräftigkeit dieses Verpflichtungsgeschäfts ist jedoch an gewisse Formvorschriften gebunden. § 15 Abs. 4 GmbH regelt, dass jede vertragliche Vereinbarung, die zur Übertragung von GmbH-Anteilen verpflichtet, der notariellen Form bedarf.[29]

Der Abtretungsvertrag stellt hierbei das Verfügungsgeschäft dar. Der Abtretungsvertrag ist in §§ 398 i.V.m. 413 BGB geregelt. § 398 BGB regelt hierbei die Abtretung von Forderungen durch einen Abtretungsvertrag.

Grundsätzlich gilt § 398 BGB jedoch ausschließlich für die Abtretung von Forderungen. § 413 BGB regelt aber, dass die in § 398 festgelegte Möglichkeit zur Abtretung von Forderungen auch für die Abtretung anderer Rechte Anwendung findet, falls keine gegensätzlichen Regelungen bestimmt sind.[30] § 413 BGB schließt hiermit die Übertragung von Unternehmensanteilen oder eines gesamten Unternehmens in den Kreis der Sachen ein, die an andere Personen abgetreten werden können.[31]

Zudem ist der Abtretungsvertrag nur rechtskräftig, wenn dieser der notariellen Form entspricht.[32]

Sowohl bei dem Verpflichtungsgeschäft als auch bei dem Verfügungsgeschäft ist somit die notarielle Form vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um ein Wahlrecht, sondern um eine Pflicht. Eine Ausnahme hiervon wird jedoch in § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG festgelegt, nach der eine nicht notariell beurkundete Vereinbarung zur Verpflichtung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen dennoch gültig ist, sofern der Abtretungsvertrag nach § 15 Abs. 3 GmbHG die notariell beurkundete Form hat.[33]

Zudem ist es möglich, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Bedingungen zu knüpfen. Das häufigste Beispiel hierbei ist das sogenannte „Genehmigungserfordernis“[34]. Ist ein solches Genehmigungserfordernis in dem Gesellschaftsvertrag verankert, so müssen alle Gesellschafter der erwerbenden oder der veräußernden Person eine formlose Zustimmung zukommen lassen. Diese Zustimmung ist ebenfalls gegeben, wenn sie durch konkludentes Handeln erfolgt. Ein Beispiel hierfür wäre es, dass die bestehenden Gesellschafter den neuen Gesellschafter als solchen behandeln und in Entscheidungen einbeziehen.[35] Werden die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Bedingungen an eine Abtretung nicht erfüllt, so gilt diese als unwirksam.[36]

Der Prozess der Veräußerung bleibt unabhängig davon gleich, ob Anteile an einer Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft oder Anteile an der Holdinggesellschaft selbst veräußert werden.

Zudem ist es auch möglich, Anteile an Dritte zu verschenken. Dies ist typischerweise bei sogenannten Familienholdinggesellschaften der Fall. Hierunter werden Holdingstrukturen verstanden, bei denen mehrere Familienmitglieder, wie z.B. Eltern und deren Kinder, an einer Holdinggesellschaft beteiligt sind. Hierbei kommt es vor, dass die Familienmitglieder sich untereinander Anteile an der Holdinggesellschaft schenken. Ein klassisches Beispiel hierfür ist es, wenn die Eltern den Kindern mit Erreichen der Volljährigkeit Anteile an der Familienholding schenken. Auch ist es üblich, dass die Eltern im hohen Alter weitere Anteile an ihre Kinder schenken und die Familienholding somit Schritt für Schritt an die neue Generation übergeben. Die Schenkung ist in § 516 Abs. 1 BGB als „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, […] wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“[37] definiert. Sollen Anteile an einer Holdinggesellschaft verschenkt werden, ist diese Schenkung zudem an eine Formvorschrift gebunden. Nach § 518 BGB ist für jeden Schenkungsvertrag die Form der notariellen Beurkundung vorgeschrieben.[38]

Auf die steuerlichen Voraussetzungen und Auswirkungen von Schenkungen wird in Kapitel C.III.2 eingegangen.

Soll eine Holdinggesellschaft in Form einer GmbH beendet werden, so geschieht dies durch die sogenannte Liquidation. In dem Liquidationsprozess werden alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft veräußert und die bestehenden Schulden beglichen. Falls nach Abschluss dieses Prozesses noch liquide Mittel übrig sind, werden diese auf die Gesellschafter verteilt.[39]

Soll eine Gesellschaft liquidiert werden, so ist im ersten Schritt ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, in dem die Gesellschafter mit mindestens drei Vierteln Mehrheit beschließen, die Gesellschaft aufzulösen, der sogenannte Auflösungsbeschluss. Die Dreiviertel-Mehrheit ist nur dann notwendig, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt wurde. In diesem kann eine geringere Mehrheit, mindestens jedoch die einfache Mehrheit, oder eine höhere Mehrheit bestimmt sein.[40]

Ist eine Auflösung durch einen Gesellschafterbeschluss festgelegt worden, so ist diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldepflicht nach § 65 GmbHG richtet sich nicht grundsätzlich an die bisherigen Vertreter der Gesellschaft, sondern an die Liquidatoren nach § 66 GmbHG.[41]

Als Liquidatoren werden die Personen bezeichnet, die innerhalb des Liquidationsprozesses die Aufgaben der Geschäftsführer übernehmen. Sie gelten in diesem Zeitraum „als das gesetzliche Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan“[42]. Wenn nichts anderes bestimmt wurde, gelten die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren.

Im Falle der Liquidation einer von der Holdinggesellschaft gehaltenen GmbH ist somit meistens die Holdinggesellschaft der Liquidator; im Falle der Liquidation der Holdinggesellschaft selbst übernimmt diese Rolle der Geschäftsführer der Holding. Es können jedoch ebenso auch andere Personen im Rahmen des Gesellschaftsvertrags oder des Auflösungsbeschlusses zum Liquidator ernannt werden.[43] Die festgelegten Liquidatoren müssen ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, unabhängig davon, ob nur ein oder mehrere Liquidatoren bestimmt wurden.[44] Ist dies geschehen, befindet sich die Gesellschaft in Liquidation und muss den Zusatz „i.L.“ oder „i. Liquidation“ hinter der Firmenbezeichnung anfügen, um nach außen zu verdeutlichen, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet.[45]

Die Aufgabe der Liquidatoren oder des Liquidators ist es, „die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen“[46]. Klassische Aufgaben sind hierbei die Veräußerung von Vermögensgegenständen, das Anmahnen offener Ausgangsrechnungen und die Begleichung offener Verbindlichkeiten. Hierbei sind die Ermächtigungen der Liquidatoren auf die Erfüllung des vorgenannten Liquidationszwecks eingeschränkt, sofern nichts anderes durch die Geschäftsführer oder den Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.[47]

Nach § 71 Abs. 1 GmbHG ist eine Liquidationseröffnungsbilanz zum Beginn des Liquidationszeitraums sowie zum Ende der werbenden Gesellschaft eine Schlussbilanz inkl. Jahresabschluss zu erstellen. Da die Liquidationseröffnungsbilanz auf den Werten der Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft basiert, unterscheiden sich diese in ihren Werten nicht. Weiterhin befreit die Liquidation bis zur Vollendung nicht von der Buchführungspflicht. Es muss also zudem zum Ende eines jeden Jahres innerhalb des Liquidationszeitraums für handelsrechtliche Zwecke ein Jahresabschluss erstellt werden.[48]

Der Liquidationszeitraum ist nach § 73 Abs. 1 GmbHG auf mindestens 1 Jahr beschränkt. Ist dieser vollendet, so ist eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen. Diese Liquidationsschlussbilanz kann sowohl vor als auch nach der Verteilung des restlichen Vermögens der Gesellschaft auf die Gesellschafter stattfinden.[49]

Nach Beendigung des Liquidationszeitraums ist diese gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Daraufhin ist die Gesellschaft zu löschen.[50]

Die Beteiligungsverhältnisse von Holdingstrukturen unterscheiden sich stark voneinander, da diese immer vom Einzelfall abhängig sind. Die einfachste Form einer Holdingstruktur besteht aus zwei Gesellschaften und einer natürlichen Person. Hierbei hält die natürliche Person 100 % der Anteile der Mutter- oder Holdinggesellschaft, welche wiederum 100 % der Anteile der Tochtergesellschaft hält. Diese Tochtergesellschaft führt hierbei das operative Geschäft aus.

Eine Holdinggesellschaft kann jedoch beliebig viele Tochtergesellschaften haben, an denen sie nicht immer zu 100 % beteiligt sein muss. Somit ist nicht pauschal festzulegen, wie die Beteiligungsverhältnisse in einer Holdingstruktur konkret aussehen. Die einzige klar zu treffende Aussage und gleichzeitig Bedingung zur Entstehung einer Holdingstruktur ist, dass die Holdinggesellschaft Anteile an mindestens einer Tochtergesellschaft hält und die Handlungen der Tochtergesellschaft bestimmen kann.

In diesem Kapitel werden vier typische Formen von Holdinggesellschaften dargestellt und erläutert. Hierbei wird auf die typischen Einsatzgebiete und den Umfang der Tätigkeiten der operativen Holding, der Finanzholding, der Management-Holding und der organisatorischen Holding eingegangen.

1. Operative Holding

Die erste typische Form ist die operative Holding. Diese tritt typischerweise in großen Unternehmen auf. Wie der Name schon sagt, ist in dieser Form die Holdinggesellschaft selbst operativ tätig und erbringt Leistungen am Markt. Die Tochtergesellschaften dienen in diesem Fall z.B. dem Zweck, die Muttergesellschaft bei der Erbringung von Leistungen zu unterstützen, zusätzliche Produkte zu produzieren oder als Außenstelle im Inland, aber auch im Ausland, den Vertrieb in anderen Regionen zu gewährleisten.

Diese Form der Holding wird auch als Stammhauskonzern bezeichnet.[51]

2. Finanzholding

Ist die Holdinggesellschaft selbst jedoch nicht operativ tätig und dient ausschließlich dem Zweck der Verwaltung von Gesellschaftsvermögen, so spricht man von einer Finanzholding. Die Finanzholding zeichnet sich außerdem dadurch aus, dass diese keine Steuerung der Tochtergesellschaften durchführt. Auch die finanzielle Planung der Tochtergesellschaften wird von der Finanzholding höchstens im geringen Maße ausgeführt. Da die Finanzholding nicht operativ am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, beinhaltet diese meistens nur wenig bis gar kein Personal. Der Hauptzweck der Finanzholding ist die Finanzierung der Tochterunternehmen und die Thesaurierung ihrer Gewinne.[52]

3. Management-Holding

Auch die Management-Holding ist nicht operativ tätig. Ziel der Management-Holding ist die Dezentralisierung und Verteilung der Aufgaben auf die Tochtergesellschaften. Die Holdinggesellschaft selbst übernimmt ausschließlich strategische Entscheidungen, welche die Tochtergesellschaften betreffen, sie aber hierbei jedoch nicht in die operativen Geschäfte der Tochtergesellschaften involviert.[53] Zuzüglich zu den strategischen Entscheidungen erfüllt die Management-Holding noch den Zweck der Verteilung von Kapital zur Erfüllung der Aufgaben der Tochtergesellschaften.

4. Organisatorische Holding

Die organisatorische Holding, oder auch strukturelle Holding genannt, dient dem Zweck der Strukturierung eines Unternehmens. Hierbei wird z.B. ein Unternehmen aufgeteilt in eine Produktionsgesellschaft, die sich ausschließlich mit der Produktion neuer Produkte befasst, und eine Vertriebsgesellschaft, welche für den Vertrieb dieser Produkte verantwortlich ist. Welche der Gesellschaften dabei die Rolle der Holdinggesellschaft übernimmt, ist vom jeweiligen Sachverhalt abhängig. Auch ist es möglich, dass die Geschäftsbereiche mehrerer Gesellschaften, wie z.B. eine Produktionsgesellschaft und eine Vertriebsgesellschaft, in einer Holdinggesellschaft zusammengefasst werden. Nach außen tritt hierbei nur die Muttergesellschaft auf. Werden riskante Vorhaben geplant, so können diese auf eine Tochtergesellschaft ausgelagert werden. Scheitert das Vorhaben, so bleiben die restlichen Tochtergesellschaften sowie die Holdinggesellschaft hiervon finanziell unbeeinflusst. Der Zweck einer organisatorischen Holding ist also die interne Strukturierung und Organisation der verschiedenen Tochtergesellschaften.[54]

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, ergeben sich hierbei einige steuerliche Besonderheiten. Hierbei ist zu differenzieren, ob zur Erschaffung der Holdingstruktur die operative Gesellschaft und die Holdinggesellschaft noch nicht existieren, also neu gegründet werden müssen, ob die operative Gesellschaft bereits existiert, oder ob beide Gesellschaften schon existent sind.

1. Neugründung zweier Gesellschaften zur Erschaffung einer Holdingstruktur

Soll eine Holdingstruktur geschaffen werden, bei der weder die Holdinggesellschaft noch die operative Kapitalgesellschaft existiert, müssen beide Gesellschaften vorab erst einmal gegründet werden.

Nun ist es jedoch auch denkbar, dass das operative Unternehmen bereits als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft existiert und langfristig in eine Holdingstruktur eingebracht werden soll.

Hierbei muss, um die steuerlichen Vorteile einer Holdinggesellschaft nutzen zu können, zunächst das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Wenn ein Betrieb oder ein Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der Einbringende dafür Anteile erhält (Sacheinlage)[55], gelten besondere Bewertungsvorschriften.[56]

Die Holding GmbH muss das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzen. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann auf Antrag auch der Buchwert oder ein Zwischenwert, maximal der gemeine Wert angesetzt werden.[57] Der Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens zum Buchwert gewährleistet, dass eventuell vorhandene stille Reserven bei der Übertragung nicht besteuert werden.[58]

Soll ein Betrieb in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht werden, so ist es nicht von Nöten, alle Wirtschaftsgüter einzubringen. Zwar beinhaltet der Begriff des Betriebes alle immateriellen Werte, alle Wirtschaftsgüter, die zu dem Unternehmen gehören, sowie alle sonstigen Gegenstände, jedoch ist es nicht verpflichtend, alle diese Wirtschaftsgüter mit in die Kapitalgesellschaft einzubringen.[59] Es ist lediglich notwendig, „alle wesentlichen Betriebsgrundlagen“[60] einzubringen. Der Begriff der „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ ist hierbei nicht eindeutig definiert und abhängig vom Einzelfall zu ermitteln.[61] Ist das vorher als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen existierende Unternehmen in die Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist nach den Prinzipien des folgenden Kapitels vorzugehen.

2. Kombination aus bestehender Gesellschaft und neu gegründeter Holding

Wenn eine Holdingstruktur geschaffen werden soll, bei der die operative Gesellschaft bereits existiert, muss wie im Kapitel B.I.2. erläutert, zunächst die Holdinggesellschaft gegründet werden.

Existieren nun beide Gesellschaften und die Anteile an diesen befinden sich im Privatvermögen der natürlichen Person, so sind nun die Anteile an der operativen Gesellschaft in das Betriebsvermögen der Holdinggesellschaft einzubringen. Wie hierbei vorzugehen ist, ist abhängig von der Anzahl an Anteilen, die der Gesellschafter an der operativen Gesellschaft hat.

Hält der Gesellschafter mehr als die Hälfte der Anteile an der operativen Gesellschaft, so kann dieser seine Beteiligung steuerneutral in die Holdinggesellschaft einbringen. Hierfür muss dieser einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG durchführen.

Unter einem Anteilstausch wird die Einbringung von Anteilen an einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft verstanden, welche dem Einbringenden im Gegenzug dazu neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, in diesem Fall der Holdinggesellschaft, gewährt.[62]

Voraussetzung für einen Anteilstausch ist, dass sowohl die eingebrachte als auch die übernehmende Gesellschaft die Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft hat.

Grundsätzlich werden die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert in das Betriebsvermögen der Holdinggesellschaft eingebracht und bewertet. Hat der Gesellschafter jedoch mehr als die Hälfte der Anteile der operativen Gesellschaft und somit die Mehrheit der Stimmen, so können die Anteile auch mit einem geringeren Wert, wie zum Beispiel dem Buchwert angesetzt werden.[63] Hierbei spricht man von einem qualifizierten Anteilstausch.

Damit ein Anteilstausch als qualifizierter Anteilstausch gelten kann, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteilstausch mehr als die Hälfte der Stimmrechte in der übernommenen Gesellschaft haben, zum anderen dürfen die „sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr […] als 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile“[64] betragen.[65]

Der Vorteil eines qualifizierten Anteilstauschs ist es, dass dieser es möglich macht, die eingebrachten Anteile nicht mit gemeinem Wert, sondern mit Buchwert oder einem höheren Wert, der jedoch den gemeinen Wert nicht übersteigen darf, anzusetzen.

Bei Ansatz des Buchwertes ist es möglich, die Besteuerung eventuell vorhandener stiller Reserven zu vermeiden.

Sollen die Anteile zum Beispiel mit dem Buchwert fortgeführt werden, so ist dies nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG zu beantragen. Lediglich die übernehmende Gesellschaft ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen.[66] Nach § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG gelten für den Antrag auf Ansatz mit von dem gemeinen Wert abweichenden Werten die gleichen Anforderungen wie bei dem Antrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG. Hiernach ist der Antrag von der übernehmenden Gesellschaft an das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt und vor Abgabe der ersten steuerlichen Schlussbilanz nach Übernahme der Gesellschaftsanteile zu stellen.[67]

Aus steuerlicher Sicht ermöglicht der Ansatz der Beteiligung zum Buchwert einen großen Vorteil gegenüber dem Ansatz zum gemeinen Wert. Grundsätzlich muss der Gesellschafter die Veräußerungsgewinne, die ihm durch die Einbringung der Anteile an der operativen Gesellschaft in die Holdinggesellschaft entstehen, als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG versteuern. Der Veräußerungsgewinn wird durch die Minderung des Veräußerungspreises um die Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten ermittelt.[68] Der Veräußerungspreis entspricht im Falle des Anteilstauschs dem Wert der im Gegenzug zur Einbringung von der Holdinggesellschaft gewährten Anteile.

Ein danach steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ist nach § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern.[69] Hierbei werden 60 % des Veräußerungsgewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters besteuert. Die übrigen 40 % bleiben nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei.[70] Werden die Anteile jedoch mit dem Buchwert eingebracht, erhält der Gesellschafter auch nur neue Anteile an der Holdinggesellschaft in Höhe des Buchwertes. Seine Anschaffungskosten entsprechen den Anschaffungskosten der Anteile des Gesellschafters an der operativen Gesellschaft. Somit entsteht in diesem Falle kein Veräußerungsgewinn, sondern durch den Abzug der Veräußerungskosten eventuell sogar ein steuerlicher Verlust.

Hält der Gesellschafter jedoch weniger als die Hälfte der Anteile an der operativen Gesellschaft, so ist ein einfacher Anteilstausch durchzuführen. Unter einem einfachen Anteilstausch wird verstanden, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden, die einbringende Person hierfür neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und eventuell sonstige Gegenleistungen erhält. Der Unterschied zum qualifizierten Anteilstausch ist, dass die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteilstausch weniger als die Hälfte der Stimmrechte der eingebrachten Gesellschaft hält.[71]

Die übernehmende Gesellschaft kann, genau wie bei einem qualifizierten Anteilstausch, nur eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sein.[72]

Ein einfacher Anteilstausch kann, anders als ein qualifizierter Anteilstausch, nicht grundsätzlich steuerneutral durchgeführt werden. Dies liegt darin begründet, dass die eingebrachten Anteile nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Hierdurch entsteht bei der einbringenden Person ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG, sofern der gemeine Wert den Buchwert der eingebrachten Anteile überschreitet. Dies resultiert aus dem Berechnungsschema des Veräußerungsgewinns, nachdem der Veräußerungspreis, also im Falle des Anteilstauschs der gemeine Wert der eingebrachten Anteile, der den als Gegenleistung hierfür erhaltenen Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft, sowie den sonstigen Gegenleistungen, entspricht, gemindert wird um die Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile und die Veräußerungskosten. Hierbei ist noch zu beachten, dass im Falle der Verwendung des Teileinkünfteverfahrens, die Veräußerungskosten lediglich zu 60 % angesetzt werden dürfen.[73]

Hat also beispielsweise die natürliche Person A eine Beteiligung an der operativen B GmbH in Höhe von 100% und mit einem Buchwert von 25.000,00 € und hält zudem 100 % an der C Beteiligungs GmbH, einer nicht operativen Holding GmbH, mit 25.000 € Stammkapital, in die er die Anteile an der B GmbH einbringen möchte, führt A einen qualifizierten Anteilstausch durch. Entscheidet sich A dazu, keinen Antrag auf Ansatz zum Buchwert zu stellen, bringt A die Anteile an der B GmbH zum gemeinen Wert (in diesem Fall 50.000,00 €) in die C Beteiligungs GmbH ein. Im Gegenzug dafür erhält A neue Anteile an der C Beteiligungs GmbH im Wert von 50.000,00 €. Durch den Anteilstausch sind ihm Kosten i.H.v. 1.000,00 € entstanden.

Der Veräußerungsgewinn berechnet sich nun wie folgt:

Veräußerungspreis 50.000,00 €

– Anschaffungskosten 25.000,00 €

– Veräußerungskosten 1.000,00 €

= Veräußerungsgewinn 24.000,00 €

Es ist nun ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 24.000,00 € entstanden, den A nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern muss. Hierbei sind 60% des Veräußerungsgewinns, also 14.400,00 €, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von A zu versteuern. Ausgehend von einem Einkommensteuersatz i.H.v. 35 % ergibt sich hier eine Einkommensteuerlast in Höhe von 5.040,00 €. Aus Vereinfachungsgründen werden in diesem und in den folgenden Kapiteln Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer außer Acht gelassen.

Entscheidet sich A jedoch dazu, einen Antrag auf Ansatz zum Buchwert der Anteile zu stellen, kann die Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden.

A führt einen Anteilstausch zu Buchwerten durch und bringt die Anteile an der B GmbH zum Buchwert (in diesem Fall 25.000,00 €) in die C Beteiligungs GmbH ein. Im Gegenzug hierfür erhält er neue Anteile an der C Beteiligungs GmbH im Wert von 25.000,00 €, welche den fiktiven Veräußerungspreis der Anteile darstellen. Wie im vorgenannten Beispiel entstehen bei A Veräußerungskosten in Höhe von 1.000,00 €. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich hier wie folgt:

Veräußerungspreis 25.000,00 €

– Anschaffungskosten 25.000,00 €

– Veräußerungskosten 1.000,00 €

= Veräußerungsverlust 1.000,00 €

Wenn A den Anteilstausch zu Buchwerten durchführt, entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, sondern sogar ein kleiner Verlust. In diesem Fall entsteht bei A keine Steuerlast durch den Anteilstausch. Es ist für ihn also steuerlich günstiger, die Anteile mit Buchwert in die Holdinggesellschaft einzubringen.

Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft unter dem gemeinen Wert eingebracht worden, können diese nicht ohne steuerliche Konsequenzen wieder veräußert werden. Die in eine Holdinggesellschaft eingebrachten Anteile, sowie die Anteile an der Holdinggesellschaft, die der Gesellschafter im Gegenzug dafür erhalten hat, unterliegen einer siebenjährigen Sperrfrist. Diese Regelung ist in § 22 Abs. 2 UmwStG geregelt und besagt, dass „Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden […] der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern“[74] ist.

Werden also die eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft, in diesem Fall die Holdinggesellschaft, innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert, so ist der hieraus entstehende Gewinn bei der einbringenden Person zu versteuern. Dieser Gewinn wird als Einbringungsgewinn II bezeichnet. Der Einbringungsgewinn II ist jedoch nicht in dem Jahr zu versteuern, in dem die Anteile durch die übernehmende Gesellschaft veräußert wurden, sondern in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Anteile in die übernehmende Gesellschaft eingebracht worden sind.[75]

Bei der Berechnung des Einbringungsgewinns II ist die sogenannte „Abschmelzung“ nach § 22 Abs. 2 S. 3 UmwStG zu beachten. Unter „Abschmelzung“ wird der Effekt verstanden, nach dem der Einbringungsgewinn II für jedes vollendete Jahr nach Einbringung, in dem die Anteile nicht veräußert worden sind, um einen Siebtel gemindert wird. Hierbei relevant ist nicht das Kalenderjahr, sondern das Zeitjahr.[76] Der Einbringungsgewinn wird demnach ermittelt, indem der gemeine Wert der in die Holdinggesellschaft eingebrachten Anteile zum Zeitpunkt der Einbringung um die Kosten, die unmittelbar durch die Einbringung entstanden sind, und um den Wert der im Gegenzug zur Einbringung der Anteile in die Holdinggesellschaft erhaltenden Anteile an der Holdinggesellschaft, höchstens jedoch in Höhe der stillen Reserven, die in den eingebrachten Anteilen enthalten sind, gemindert wird.[77] Auf den hieraus resultierenden Betrag ist nun noch die Abschmelzung anzuwenden. Dieser ist also um ein Siebtel für jedes Zeitjahr, in dem die Anteile nicht veräußert worden sind, zu mindern. Diese Summe stellt nun den Einbringungsgewinn II dar und ist entsprechend bei der einbringenden Person zu versteuern.

Der Einbringungsgewinn II führt bei der einbringenden Person zu Einkünften nach § 17 EStG, also zu Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, und ist dementsprechend nach den allgemeinen Regeln des § 17 EStG zu versteuern.[78] Diese Einkünfte werden in der Regel mit dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Hierbei unterliegen 60 % des Veräußerungsgewinns dem tariflichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Die restlichen 40 % verbleiben steuerfrei.[79] Dies ist nach § 17 Abs. 1 EStG immer der Fall, wenn die Höhe der Beteiligung in den letzten 5 Jahren über 1 % lag. Betrug die Beteiligung unter 1 %, ist der Einbringungsgewinn II nach § 20 Abs. 2 EStG mit dem Abgeltungsteuersatz oder auf Antrag dem niedrigeren Einkommensteuersatz zu versteuern.

Dies wird im folgenden Absatz anhand eines Beispiels genauer erläutert.

Die natürliche Person A bringt zum 01.06.2018 ihre Anteile an der operativen B GmbH mit einem gemeinen Wert von 150.000,00 € in die C Beteiligungs GmbH ein und erhält hierfür Anteile an der C Beteiligungs GmbH mit einem Buchwert von 125.000,00 €. Ihr entstehen hierbei Kosten für die Einbringung i.H.v. 5.000,00 €. Am 01.08.2021 veräußert die C Beteiligungs GmbH ihre Anteile an der B GmbH. Der Einbringungsgewinn II bei Person A berechnet sich hierbei wie folgt:

Gemeiner Wert eingebrachte Anteile 150.000,00 €

– Einbringungskosten 5.000,00 €

– Wert der Anteile an der C Beteiligungs GmbH 125.000,00 €

= 20.000,00 €

– Abschmelzung um 3/7 8.571,43 €

= Einbringungsgewinn II 11.428,57 €

Die Person A muss den Einbringungsgewinn II nun mit dem Teileinkünfteverfahren rückwirkend im Veranlagungszeitraum 2018 versteuern. Da nur 60 % des Gewinns der Einkommensteuer unterliegen, sind 6.857,14 € der tariflichen Einkommensteuer des A zu unterwerfen. Wenn von einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 35 % ausgegangen wird, ergibt dies eine Einkommensteuerlast i.H.v. 2.400,00 €.

Werden jedoch nicht alle Anteile im Gesamten veräußert, sondern nur ein Teil dieser Anteile, so wird der Einbringungsgewinn II entsprechend gekürzt.

Veräußert die C Beteiligungs GmbH also nur 60 % der Anteile an der B GmbH, so ist der Einbringungsgewinn II um 40% zu mindern.[80]

Wurde ein Anteilsaustausch durchgeführt, so ergibt sich innerhalb der Laufzeit der 7-jährigen Sperrfrist eine weitere Pflicht. Weil eine Veräußerung der in die Holdinggesellschaft eingebrachten oder der von der Holdinggesellschaft im Gegenzug erhaltenden Anteile innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist eine nachträgliche Besteuerung des Anteilstauschs bewirken würde, ist jährlich nachzuweisen, dass diese Anteile im vergangenen Jahr nicht veräußert wurden. Diese Nachweispflicht liegt hierbei bei dem Einbringenden. Dieser muss innerhalb der 7-jährigen Frist jedes Jahr bis zum Ablauf des 31.05. einen Nachweis erbringen, dass die eingebrachten Anteile, sowie die im Gegenzug dafür erhaltenden Anteile, nicht veräußert worden sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten die vorgenannten Anteile, zum Zeitpunkt des Tages nach Einbringung, falls dieser Nachweis im ersten Jahr nicht erbracht wurde, oder zum Kalendertag des entsprechenden Folgejahres, für das Jahr, für das der Nachweis nicht erbracht wurde, als veräußert.[81]

Zu diesem Nachweis verpflichtet ist derjenige, der die Anteile in die Holdinggesellschaft eingebracht hat. Dies gilt nicht nur für die Anteile, die der Einbringende von der Holdinggesellschaft erhalten hat, sondern auch für die Anteile, die dieser eingebracht hat. Er ist also nicht nur dazu verpflichtet, nachzuweisen, was mit seinen eigenen Anteilen, sondern auch was mit den eingebrachten Anteilen geschehen ist.[82] Im vorgenannten Beispiel wäre also die natürliche Person A dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass sie die Anteile an der C Beteiligungs GmbH nicht veräußert und die C Beteiligungs GmbH die Anteile an der B GmbH nicht veräußert hat.

3. Formen einer Holdingstruktur aus bereits bestehenden Unternehmen

Bestehen sowohl die Tochtergesellschaft, als auch die spätere Muttergesellschaft schon, aus denen eine Holdingstruktur geformt werden soll, ist analog zu den im vorigen Kapitel erläuterten Schritten vorzugehen.

Der einzige Unterschied ist hier, dass keine Gesellschaft, ob Tochter- oder Muttergesellschaft, mehr gegründet werden muss, sondern hier allein die Tochtergesellschaft, unter Beachtung der in dem vorigen Kapitel festgelegten Voraussetzungen und Regelungen, in die bereits bestehende Holdinggesellschaft eingebracht werden muss. Somit entsteht aus den beiden unabhängigen Gesellschaften eine Holdingstruktur.

In diesem Kapitel werden die Unterschiede und steuerlichen Besonderheiten der Besteuerung von Gesellschaften in einer Holdingstruktur anhand des folgenden Beispiels erläutert.

1. Auf Ebene der Tochtergesellschaft

2. Auf Ebene der Holdinggesellschaft

Werden Gewinne von den operativen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, so sind diese grundsätzlich im Jahr des Empfangs der Ausschüttungen, ebenfalls auf Ebene der Muttergesellschaft zu versteuern. Die Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen an eine GmbH unterscheidet sich jedoch stark von der Besteuerung an natürliche Personen ausgeschütteter Gewinne.

Werden im Vergleich hierzu Dividenden an natürliche Personen ausgeschüttet, unterliegen diese nach § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer i.H.v. 25 %[92], oder werden nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG versteuert.[93] Da bei dem Teileinkünfteverfahren nur 60 % der Dividende besteuert werden, ergibt sich bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von beispielsweise 35% eine Steuerbelastung i.H.v. 21 %. Die maximale Steuerlast entsteht beim Teileinkünfteverfahren bei einem Einkommensteuersatz von 45 % und beträgt 27 %.

Die Regelungen des § 8b KStG finden jedoch nicht auf jede Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften an andere Kapitalgesellschaften Anwendung. Nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG gelten die Regelungen der §§ 8b Abs. 1 und 5 KStG nur, wenn die erhaltende Gesellschaft zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu mindestens 10 % an der leistenden Gesellschaft beteiligt war.[94] Liegt die Beteiligung also unter 10 %, so sind die Dividendenerträge sowohl mit Körperschaftsteuer als auch mit Gewerbesteuer zu versteuern. Die Steuerlast hierauf beträgt 31,625 %.

Beträgt die Höhe der Beteiligung jedoch mehr als 10 %, aber weniger als 15 %, so gilt nur die Regelung des Körperschaftsteuergesetzes. Dies begründet sich hiermit, dass nach § 8 Abs. 5 GewStG die Dividendenerträge dem Gewerbeertrag erstmal hinzugerechnet werden, diese dann aber ggfs. § 9 Nr. 2a GewStG wieder um die Dividendenerträge gekürzt werden, sofern die Höhe der Beteiligung der erhaltenden Gesellschaft an der leistenden Gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.

Würde also die Müller Vertriebs GmbH eine Dividende i.H.v. 100.000,00 € an die Müller Beteiligungs GmbH ausschütten, würden diese auf Ebene der Müller Vertriebs GmbH nur 5.000,00 € der Besteuerung unterliegen. Bei einer Ertragsteuerlast i.H.v. 31,625% ergibt das dann eine Steuerlast i.H.v. 1.581,25 € auf eine Gewinnausschüttung von 100.000,00 €. Dies entspricht einer Besteuerungsquote von 1,581%.

Schüttet hingegen die Schmidt & Müller GmbH eine Dividende i.H.v. 5.000,00 € an die Müller Beteiligungs GmbH aus, so unterliegen zwar nur 5 % der Dividende, also 250,00 € der Körperschaftsteuer, jedoch 100 % der Dividende der Gewerbesteuer. Dies liegt darin begründet, dass die Müller Beteiligungs GmbH mit 12 %, unter 15 %, aber über 10 %, der Anteile an der Schmidt & Müller GmbH hält. Somit beträgt die Körperschaftsteuer auf Ebene der Müller Beteiligungs GmbH in diesem Fall 15 % von 250,00 €, also 37,50 € und die Gewerbesteuer 16,625 % von 5.000,00 €, also 831,25 €. Dies ergibt eine Ertragsteuerlast i.H.v. 868,75 € auf eine Gewinnausschüttung von 5.000,00 €, was einer Besteuerungsquote von 17,375 % entspricht.

Prozentual am höchsten fällt die Besteuerung bei der Gewinnausschüttung der Schmidt Vertriebs GmbH aus. Schüttet diese eine Dividende i.H.v. 20.000,00 € an die Müller Beteiligungs GmbH aus, so unterliegen die vollen 20.000,00 € sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Die Dividende wird einer Besteuerung i.H.v. 31,625 % unterzogen, was eine Ertragsteuerlast von 6.325,00 € ergibt.

Somit ist es erstrebenswert, eine Beteiligung von mindestens 15 % zu halten, um die Dividenden nur mit ca. 1,5 % besteuern zu müssen und in Folge dessen 98,5 % der Dividende als liquide Mittel zur Verfügung zu haben, um diese reinvestieren oder langfristig nutzen zu können. Auf die Möglichkeiten, die sich hier ergeben, wird später in Kapitel VII noch genauer eingegangen.

Bei der Ausschüttung von Gewinnen ist jedoch noch eine Besonderheit zu beachten. Wird eine Gesellschaft in eine Holdinggesellschaft eingebracht oder von der Holdinggesellschaft erworben, so ist es nicht von Vorteil, die Gewinne der Tochtergesellschaft im Jahr der Begründung des Holdingverhältnisses an die Holdinggesellschaft auszuschütten. Zwar ist es zulässig, die Gewinne des laufenden Jahres sowie auch Gewinnvorträge, die aus Zeiten vor der Anschaffung oder Einbringung stammen, direkt an die Muttergesellschaft auszuschütten, jedoch hat dies folgenden steuerlichen Nachteil.[95]

Werden Gewinne von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, so unterliegen, wie in den vorherigen Kapiteln erläutert, nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG nur 5 % der Gewinnausschüttung der Körperschaftsteuer. § 8b Abs. 4 S. 1 KStG besagt jedoch, dass dies nur gilt, wenn die Beteiligung zum Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betragen hat. Somit wäre bei unterjähriger Anschaffung der Beteiligung die Gewinnausschüttung nicht zu 95 % steuerfrei.[96] Dies ist jedoch aufgrund von § 8b Abs. 4 S. 6 KStG nicht der Fall. Dieser regelt, dass ein unterjähriger „Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt“[97] gilt. Somit ist das Besteuerungsprivileg in der Körperschaftsteuer wieder hergestellt und die Dividende ist nur zu 5 % körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn die Beteiligung unterjährig erworben oder eingebracht wurde.[98]

Anders verhält sich dies jedoch bei der Gewerbesteuer. Auch hier unterliegen die Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft grundsätzlich nur zu 5 Prozent der Besteuerung. Dies ist in § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG geregelt.[99] Anders als im Körperschaftsteuergesetz gibt es hier keine Regelung, die veranlasst, dass Dividenden unterjährig angeschaffter Beteiligungen als zum Beginn des Kalenderjahres als angeschafft gelten. Da der § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG jedoch bestimmt, dass Dividenden nur zu 95 % gekürzt werden, „wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals“[100] betragen hat, unterliegen diese vollumfänglich der Gewerbesteuer, wenn bereits Gewinne im Jahr der Anschaffung ausgeschüttet werden.

Im folgenden Absatz wird dies anhand eines Beispiels genauer erläutert.

Die natürliche Person A hält 100 % an den Gesellschaften X Holding GmbH und Y Produktion GmbH. Die Y Produktion GmbH hat einen Gewinnvortrag aus den Vorjahren i.H.v. 100.000,00 € und erwirtschaftet im Jahr 2020 zudem weitere 20.000,00 € Gewinn. Im August 2020 bringt A seine Anteile an der Y Produktion GmbH durch einen qualifizierten Anteilstausch in die X Holding GmbH ein. A möchte so früh wie möglich die vorgetragenen Gewinne der Y Produktion GmbH an die X Holding GmbH ausschütten, um mit diesem Kapital weiter zu investieren.

A entschließt sich dazu, die 100.000,00 € im Oktober 2020 an die X Holding GmbH auszuschütten. Hierbei unterliegen 5.000,00 € der Körperschaftsteuer i.H.v. 15 %. Es ergibt sich also eine Körperschaftsteuerlast von 750,00 €. Auf Ebene der Gewerbesteuer ist jedoch, da die Beteiligung zum Beginn des Veranlagungszeitraums nicht mehr als 15 % betragen hat, die gesamte Gewinnausschüttung steuerpflichtig. Die vollen 100.000,00 € unterliegen der Gewerbesteuer i.H.v. ca. 15 %. Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 15.750,00 €. Die X Holding GmbH erhält also nur 84.250,00 € liquide Mittel, um weiter investieren zu können.

Würde A bis Januar 2021 warten und erst dann die Gewinne ausschütten, so würden nur 5 % der Gewinnausschüttung sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegen. Es ergibt sich hieraus eine Gesamtsteuerlast i.H.v. 1.500,00 €. Die X Holding GmbH erhält also 98.500,00 € und somit 15.250,00 € mehr an liquiden Mitteln im Vergleich zur Gewinnausschüttung im Jahr der Anschaffung.

Dies zeigt deutlich, dass, falls möglich, mit der Gewinnausschüttung an eine Holdinggesellschaft gewartet werden sollte, bis das Jahr der Anschaffung der Anteile vorüber ist.

3. Auf Ebene der Gesellschafter

Schüttet die Müller Beteiligungs GmbH dann einen Teil des Gewinns i.H.v. 10.000,00 € an Herrn Müller aus, so gibt es hier zwei Möglichkeiten der Besteuerung.

Dividenden einer Kapitalgesellschaft stellen bei natürlichen Personen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar[101], welche grundsätzlich nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem gesonderten Einkommensteuertarif i.H.v. 25 % zu versteuern sind. Werden Kapitalerträge mit der Kapitalertragsteuer besteuert, so gilt eine allgemeine Werbungskostenpauschale, dem Sparer-Pauschbetrag, i.H.v. 801,00 € bzw. 1602,00 € bei Zusammenveranlagung. Der Ansatz tatsächlicher Werbungskosten ist hierbei nicht möglich.[102]

Die Gewinnausschüttung i.H.v. 10.000,00 € wird also aufgrund des Sparer-Pauschbetrags um 801,00 € gemindert und dann der Kapitalertragsteuer unterworfen. Dies ergibt eine Steuerlast i.H.v. 2.299,75 €.