Der deutsche Pass gilt als einer der stärksten Reisepässe der Welt – und doch entscheiden sich immer mehr vermögende Privatpersonen und Unternehmer für eine zweite Staatsbürgerschaft. Die Frage, wie man einen Zweitpass als deutsche Staatsbürger erhält, wird dadurch immer relevanter. Die Gründe dafür sind vielfältig: Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG, die über Jahre fortbestehende erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht, die zehnjährige Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht sowie die politische Debatte über eine mögliche Besteuerung nach Staatsangehörigkeit machen den deutschen Pass für international agierende Unternehmer zunehmend zu einer steuerlichen Belastung. Seit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 ist es deutschen Staatsbürgern erstmals ohne Beibehaltungsgenehmigung gestattet, mehrere Staatsangehörigkeiten zu halten. In diesem Beitrag erläutern wir, welche steuerlichen und außersteuerlichen Gründe für einen Zweitpass sprechen, welche Investitionsvolumina bei den aktuellen Citizenship-by-Investment-Programmen anfallen und worauf deutsche Unternehmer bei der Beantragung achten müssen.

1. Zweitpass für deutsche Staatsbürger – Einleitung

Die Entscheidung, eine zweite Staatsbürgerschaft zu erwerben, war für deutsche Staatsangehörige lange Zeit mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Wer als Deutscher einen zweiten Pass halten wollte, musste nach dem bis Juni 2024 geltenden Recht eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen, deren Erteilung im Ermessen der Behörden lag und in der Praxis häufig abgelehnt wurde. Seit dem Inkrafttreten der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 hat sich diese Rechtslage grundlegend geändert: Deutsche Staatsbürger dürfen nunmehr eine zweite, dritte oder auch vierte Staatsangehörigkeit halten, ohne hierfür eine vorherige Genehmigung einholen zu müssen.

Diese Liberalisierung trifft auf ein zunehmendes Bedürfnis nach internationaler Flexibilität – insbesondere bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die im Rahmen ihrer Steuer- und Nachfolgeplanung auch einen Wegzug ins Ausland in Betracht ziehen. Denn der deutsche Pass bringt aus steuerlicher Sicht eine Reihe von Nachteilen mit sich, die allein an die Staatsangehörigkeit anknüpfen und die eine Auswanderung steuerlich erschweren können. Ein Zweitpass eröffnet in dieser Konstellation die Option, den deutschen Pass später zurückzugeben und sich damit dauerhaft aus dem Zugriffsbereich bestimmter deutscher Steuertatbestände zu begeben.

Im Folgenden betrachten wir die steuerlichen Nachteile des deutschen Passes, die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Zweitpass, die am Markt verfügbaren Citizenship-by-Investment-Programme sowie die praktischen Aspekte der Beantragung. Der Beitrag richtet sich insbesondere an vermögende Privatpersonen, Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich mit der Frage eines zweiten Passes als strategischer Option für ihre Nachfolgeplanung auseinandersetzen.

2. Steuerliche Nachteile des deutschen Passes

Der deutsche Pass löst in verschiedenen Konstellationen eine Steuerpflicht aus, die auch nach einem Wegzug ins Ausland fortbesteht. Diese Anknüpfungspunkte beruhen teils auf der Staatsangehörigkeit, teils auf einer zuvor begründeten unbeschränkten Steuerpflicht. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit internationaler Perspektive sind insbesondere vier Regelungsbereiche von Bedeutung.

2.1. Wegzugsteuer nach § 6 AStG

Die Wegzugsteuer nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) erfasst natürliche Personen, die zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegen. Der deutsche Fiskus fingiert in diesem Moment einen Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert und besteuert den daraus resultierenden fiktiven Veräußerungsgewinn. Bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens kann dies zu Steuerbelastungen führen, die sich schnell im sechs- oder siebenstelligen Bereich bewegen – und das, obwohl der Unternehmer tatsächlich keinen Liquiditätszufluss realisiert hat.

Die Wegzugsteuer knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland an, die typischerweise über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet wird. Zwar ist die Wegzugsteuer nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit geknüpft; allerdings ist sie ein zentraler Grund, weshalb viele Unternehmer ihre Auswanderung langfristig planen müssen. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag Wegzugsteuer vermeiden.

2.2. Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht

Deutlich stärker an die Staatsangehörigkeit knüpft die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG. Diese Vorschrift erfasst deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und in ein sogenanntes Niedrigsteuerland verziehen. Ein Niedrigsteuerland liegt nach derzeitiger Rechtslage vor, wenn die dortige Einkommensteuerbelastung die deutsche um mehr als ein Drittel unterschreitet.

Liegen die Voraussetzungen vor, bleibt der Ausgewanderte für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Wegzug mit seinen sogenannten erweiterten Inlandseinkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Erfasst werden dabei auch Einkünfte, die bei einem gewöhnlichen Ausländer keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegen würden. In der Praxis führt dies dazu, dass deutsche Staatsangehörige bei einem Wegzug etwa in die Vereinigten Arabischen Emirate oder in andere Niedrigsteuergebiete noch über ein Jahrzehnt steuerlich an Deutschland gebunden bleiben. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Steuerpflichtige einen weiteren Wohnsitz in Deutschland unterhält oder nicht.

2.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Wegzug

Eine weitere Belastung, die allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, ist die fortbestehende unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Deutsche Staatsangehörige gelten danach noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrem Wegzug als Inländer im Sinne des ErbStG und werden damit weiterhin der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen. Die Bemessungsgrundlage bildet hierbei das weltweite Vermögen des Erblassers oder Schenkers, nicht nur das im Inland belegene Vermögen.

Bei einem Wegzug in die Vereinigten Staaten verlängert sich dieser Zeitraum aufgrund einer Sonderregelung auf zehn Jahre. Die praktische Konsequenz: Überträgt ein ausgewanderter deutscher Staatsbürger innerhalb der genannten Frist Vermögen auf seine Kinder oder andere Angehörige, fällt in Deutschland Schenkungsteuer an – mit allen damit verbundenen Anzeige- und Erklärungspflichten. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der deutsche Staatsbürger noch einen Wohnsitz in Deutschland unterhält.

2.4. Mögliche Besteuerung nach Staatsangehörigkeit

Politisch diskutiert – und in den USA bereits seit langem Realität – ist das Modell einer Besteuerung nach Staatsangehörigkeit. Bei konsequenter Umsetzung würden deutsche Staatsangehörige weltweit mit ihrem gesamten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen, unabhängig von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt. Auch eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Rahmen einer Erbschaft- oder Vermögensteuer ist denkbar.

Sollte der deutsche Gesetzgeber diesen Weg beschreiten, würde der deutsche Pass zu einer lebenslangen Steuerpflicht führen – unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige tatsächlich lebt oder wirtschaftlich tätig ist. Der einzige rechtssichere Ausweg bestünde dann in einer Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit. Da eine solche Rückgabe nur möglich ist, wenn der Betroffene zuvor eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, gewinnt der präventive Erwerb eines Zweitpasses in dieser Konstellation eine besondere strategische Bedeutung.

3. Rechtliche Grundlage: Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024

Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) galt in Deutschland der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Wer als deutscher Staatsbürger eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben wollte, musste nach § 25 StAG a.F. eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Diese wurde nur erteilt, wenn die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit dem Betroffenen nicht zumutbar war und erhebliche Nachteile drohten. In der Praxis wurden solche Anträge häufig abgelehnt; der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit führte in der Regel zum automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.

Mit dem am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz aufgegeben. Mehrstaatigkeit ist nunmehr der gesetzliche Regelfall. Deutsche Staatsangehörige können eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten erwerben, ohne dass dies Auswirkungen auf den Bestand ihrer deutschen Staatsbürgerschaft hätte. Das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung ist entfallen.

Die praktische Bedeutung dieser Reform für die Steuer- und Nachfolgeplanung deutscher Unternehmer ist erheblich. Erstmals können sie einen Zweitpass erwerben, ohne zuvor ein behördliches Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen, dessen Ausgang ungewiss wäre. Damit steht das Instrument der zweiten Staatsangehörigkeit nunmehr auch deutschen Mandanten ohne besondere persönliche Anknüpfungspunkte – etwa durch Geburt, Abstammung oder langjährigen Auslandsaufenthalt – offen.

4. Außersteuerliche Gründe für einen Zweitpass

Neben den dargestellten steuerlichen Motiven sprechen eine Reihe außersteuerlicher Gesichtspunkte für den Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit. In der Beratungspraxis steht dabei weniger die Frage nach der „Stärke“ des deutschen Passes im Vordergrund als vielmehr das Bedürfnis nach Optionen und Unabhängigkeit von der Gesetzgebung eines einzelnen Staates. Unternehmer, die international agieren, denken zunehmend in Szenarien: Was passiert bei einer geopolitischen Krise, bei Kapitalverkehrskontrollen oder bei einer Beschränkung der Reisefreiheit?

Ein praktisches Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit verdeutlicht diese Risiken: Ukrainische Staatsbürger, die sich zu Beginn des russischen Angriffskrieges im Ausland aufhielten, konnten in vielen Fällen ihren abgelaufenen Reisepass bei der ukrainischen Auslandsvertretung nicht verlängern. Wer in ein Land wie die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehrte, um dort sein Leben fortzusetzen, hatte ohne gültigen Pass teilweise keinen Zugriff mehr auf seine Bankkonten; ukrainische Banken koppeln den Kontozugang an einen gültigen Reisepass. Wer in dieser Lage über einen Zweitpass verfügte, konnte seine wirtschaftlichen Aktivitäten unbeschränkt fortsetzen.

Auch unabhängig von Extremszenarien bietet ein Zweitpass praktische Vorteile. So kann die zweite Staatsangehörigkeit die Eröffnung von Bankkonten im Ausland erleichtern, bei bestimmten Ländern die Visafreiheit erweitern oder schlicht als „physische Versicherung“ für die Familie fungieren. Aus Sicht der Beratungspraxis handelt es sich beim Zweitpass somit weniger um ein Steuergestaltungsinstrument im engeren Sinne als vielmehr um einen Baustein einer umfassenden Vermögens- und Nachfolgestrategie.

5. Citizenship-by-Investment-Programme im Überblick

Die staatlich geregelten Citizenship-by-Investment-Programme (CBI) ermöglichen Antragstellern den Erwerb einer Staatsangehörigkeit gegen eine festgelegte Investition. Die Programme sind von den jeweiligen Regierungen aufgesetzt, rechtlich zulässig und in ihren Konditionen vollständig transparent auf den offiziellen Webseiten der anbietenden Staaten einsehbar. Derzeit existieren rund ein Dutzend solcher Programme weltweit, wobei sich Preis und Reputation der jeweiligen Pässe erheblich unterscheiden.

5.1. Karibische Staaten

Die fünf klassischen karibischen CBI-Staaten – St. Kitts und Nevis, Dominica, Antigua und Barbuda, Grenada sowie St. Lucia – bieten die am stärksten etablierten Programme. St. Kitts und Nevis gilt als Pionier der Branche; das dortige Programm besteht seit 1984. Die Investitionsbeträge liegen zwischen rund 200.000 und 250.000 US-Dollar als Spende an den jeweiligen Staat. Die karibischen Pässe gewähren visafreien Zugang zu rund 150 Staaten – etwa 73 Prozent aller Länder weltweit – darunter der gesamte Schengen-Raum, die Schweiz und Norwegen. Damit eignen sich diese Pässe auch für Personen, die ihren deutschen Pass langfristig zurückgeben möchten und dennoch eine hohe Reisefreiheit benötigen.

5.2. Weitere Programme außerhalb der Karibik

Außerhalb der Karibik bestehen Programme unter anderem in Vanuatu, Ägypten, der Türkei, Jordanien sowie São Tomé und Príncipe. Die Investitionsbeträge variieren erheblich: Während São Tomé und Príncipe mit einer Spende ab rund 90.000 US-Dollar zu den günstigsten Programmen zählt, liegt Ägypten bei etwa 250.000 Euro. Die Reisefreiheit dieser Pässe ist geringer – typischerweise rund 100 visafreie Reiseziele. Der EU-Schengen-Raum ist in der Regel nicht eingeschlossen. Für Mandanten, die einen Zweitpass primär als „Vehikel“ für die Eröffnung von Auslandskonten, für Unternehmensgründungen im Ausland oder als reinen Plan B halten, stellen diese Programme eine kostengünstige Alternative dar.

5.3. Neue Programme ab 2026

Im Jahr 2026 werden voraussichtlich zwei weitere CBI-Programme an den Markt kommen: Argentinien und Botswana. Insbesondere Botswana ist für Mandanten mit wirtschaftlichen oder privaten Bezügen zum südlichen Afrika interessant. Die konkreten Investitionsbeträge und Voraussetzungen dieser neuen Programme werden zum Zeitpunkt ihrer offiziellen Einführung von den jeweiligen Regierungen veröffentlicht.

6. Investitionsrouten: Spende vs. Immobilieninvestment

Bei den karibischen Programmen stehen Antragstellern regelmäßig zwei Investitionsrouten zur Verfügung. Die erste und zugleich häufigste Variante ist die sogenannte Spendenroute (Non-refundable Contribution). Dabei leistet der Antragsteller einen einmaligen Beitrag an einen staatlichen Fonds des jeweiligen Landes. Die Mittel fließen in Infrastrukturprojekte – etwa den Straßen- und Brückenbau, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Förderung des Tourismus. Die Spende ist nicht rückforderbar; das Investitionsvolumen entspricht damit den tatsächlichen Kosten des Passes.

Die zweite Route ist das Immobilieninvestment. Hierbei erwirbt der Antragsteller Anteile an staatlich zugelassenen Immobilienprojekten, typischerweise Hotelbeteiligungen bei international tätigen Hotelketten. Diese Anteile müssen mindestens fünf Jahre gehalten werden und können nach Ablauf dieser Frist veräußert werden. Während der Haltefrist fließen typischerweise Dividenden in einer Größenordnung zwischen ein und drei Prozent jährlich. Die Gesamtinvestition liegt bei der Immobilienroute in der Regel rund 90.000 bis 130.000 US-Dollar über dem Betrag der Spendenroute.

In São Tomé und Príncipe sowie in Vanuatu ist derzeit ausschließlich die Spendenroute vorgesehen. Ägypten und die Türkei setzen demgegenüber auf Immobilienerwerbe, bei denen der Investitionsbetrag zu 100 Prozent in Immobilien fließt. Zu den reinen Investitionsbeträgen treten Gebühren für die Hintergrundüberprüfung (Due Diligence), Bearbeitungsgebühren der Regierung sowie die Honorare der beauftragten Dienstleister. In der Summe ergibt dies einen Aufschlag zwischen 10 und 20 Prozent auf das reine Investitionsvolumen.

7. Ablauf der Beantragung und typische Dauer

Der Ablauf eines Citizenship-by-Investment-Verfahrens folgt einem weitgehend standardisierten Muster. Nach einem Erstgespräch, in dem Ziele, Familienkonstellation und bevorzugtes Zielland besprochen werden, folgt die Einholung der erforderlichen Dokumente. Zu den Standardunterlagen zählen Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Nachweise zum beruflichen Werdegang sowie Nachweise zur Herkunft des eingesetzten Vermögens (Source-of-Funds-Prüfung). Deutsche Mandanten können diese Dokumente in der Regel zügig und vollständig beibringen, da sie in Deutschland als Standarddokumente geführt werden.

Anschließend wird der Antrag physisch an die sogenannte Citizenship Unit der jeweiligen Regierung übersandt. Dort erfolgen die Prüfung des Antrags, die Due-Diligence-Prüfung des Antragstellers und seiner Familienmitglieder sowie die abschließende Entscheidung. Bei Programmen wie St. Kitts und Nevis liegt die Bearbeitungsdauer zwischen 70 und 90 Tagen. Nach positiver Entscheidung dauert es weitere zwei bis drei Wochen, bis der physische Reisepass zugestellt wird. Insgesamt ist mit einer Gesamtdauer von vier bis zwölf Monaten zu rechnen, abhängig vom gewählten Programm.

Eine persönliche Einreise in das Zielland ist nach aktueller Rechtslage bei keinem der genannten Programme erforderlich. Das gesamte Verfahren – einschließlich der Dokumenteneinholung, der biometrischen Erfassung und der Auszahlung des Investitionsbetrags – kann vom Heimatort aus organisiert werden. Auch ein Besuch der jeweiligen Botschaft in Berlin ist in der Regel nicht notwendig.

8. Familienmitglieder und spätere Einbeziehung

Ein wesentlicher Vorteil der Citizenship-by-Investment-Programme liegt in der Möglichkeit, mehrere Familienmitglieder in den Antrag einzubeziehen, ohne dass sich der Investitionsbetrag proportional erhöht. Bei St. Kitts und Nevis beispielsweise bleibt die Spendenhöhe unabhängig davon, ob ein Einzelantragsteller oder eine vierköpfige Familie die Staatsangehörigkeit erwirbt. Zusätzlich fallen lediglich Due-Diligence- und Bearbeitungsgebühren pro zusätzlicher Person an. Der Aufschlag für eine vierköpfige Familie gegenüber dem Einzelantrag liegt bei St. Kitts und Nevis bei rund 23.000 US-Dollar (309.000 US-Dollar gegenüber 286.000 US-Dollar beim Einzelantrag).

Die erworbene Staatsangehörigkeit ist nicht befristet; sie gilt lebenslang und wird nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen auch an zukünftige Nachkommen weitergegeben. Werden nach dem Erwerb weitere Kinder geboren, können diese in den meisten Programmen nachträglich in den Antrag einbezogen werden. Gleiches gilt für spätere Ehepartner nach einer Scheidung und Wiederheirat. Für Unternehmer, die eine Vermögens- und Nachfolgestruktur über mehrere Generationen hinweg planen, sind diese Gestaltungsmöglichkeiten ein zentrales Argument.

9. Rückgabe des deutschen Passes und Meldepflichten

Der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit führt nach geltendem Recht nicht zu einer automatischen Meldepflicht gegenüber den deutschen Behörden. Zwischen den Regierungen der CBI-Staaten und den deutschen Meldebehörden besteht kein institutioneller Informationsaustausch; die Vergabe einer zweiten Staatsangehörigkeit wird nicht proaktiv nach Deutschland gemeldet. Auch eine Verpflichtung des deutschen Staatsbürgers, den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit von sich aus anzuzeigen, besteht nicht. Lediglich bei der Erneuerung des deutschen Reisepasses ist in dem entsprechenden Formular anzugeben, ob eine weitere Staatsangehörigkeit besteht und auf welchem Wege diese erworben wurde.

Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb eines Zweitpasses zurückgeben möchte, muss einen förmlichen Verzichtsantrag gemäß § 26 StAG stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer bereits erworbenen anderen Staatsangehörigkeit; eine Rückgabe ohne zweiten Pass würde zur Staatenlosigkeit führen und wird daher abgelehnt. Der Verzicht muss begründet werden. In bestimmten Ausnahmefällen – etwa im Verteidigungsfall oder bei bestehenden Dienstpflichten – kann die Rückgabe verweigert werden. In der Beratungspraxis behalten die meisten Mandanten zunächst beide Pässe und nutzen die zweite Staatsangehörigkeit als strategische Option, die erst bei Eintritt bestimmter Bedingungen – etwa einer gesetzlichen Einführung der Besteuerung nach Staatsangehörigkeit – aktiviert wird.

Gesondert zu erwähnen ist die Möglichkeit, einen zweiten deutschen Reisepass zu beantragen. Dies ist zulässig, wenn berufliche Gründe die parallele Nutzung zweier Pässe erforderlich machen – etwa bei häufigen Reisen in Länder mit wechselseitigen Visa-Beschränkungen (klassisches Beispiel: Iran-Stempel und USA-Einreise) oder bei Managern mit hoher Reisefrequenz, deren Erstpass regelmäßig für Visa-Verfahren bei einer Botschaft hinterlegt werden muss. Der zweite deutsche Pass wird für zehn Jahre ausgestellt und stellt keinen Zweitpass im Sinne einer weiteren Staatsangehörigkeit dar.

10. Fazit: Der Zweitpass als steuerlicher und unternehmerischer Plan B

Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 hat den Erwerb eines Zweitpasses für deutsche Staatsangehörige erheblich erleichtert. Aus steuerlicher Sicht eröffnet ein Zweitpass deutschen Unternehmern die Option, sich langfristig aus dem Zugriffsbereich bestimmter deutscher Steuertatbestände zu befreien – insbesondere im Hinblick auf die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG, die fortbestehende Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht sowie eine möglicherweise künftig eingeführte Besteuerung nach Staatsangehörigkeit. Voraussetzung für die Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit ist stets der vorherige Erwerb eines anderen Passes.

Die am Markt verfügbaren Citizenship-by-Investment-Programme unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Preis, Reisefreiheit und Reputation. Während die karibischen Staaten bei Investitionsbeträgen ab rund 200.000 US-Dollar eine hohe Reisefreiheit einschließlich des Schengen-Raums bieten, sind Programme wie São Tomé und Príncipe mit Beträgen ab etwa 90.000 US-Dollar zwar kostengünstiger, bieten aber eine deutlich eingeschränktere globale Mobilität. Die Auswahl des geeigneten Programms sollte stets im Lichte der individuellen Zielsetzung – Plan B, Steuergestaltung, Nachfolgeplanung oder Kombination – erfolgen.

In der Gesamtbetrachtung handelt es sich beim Zweitpass nicht um ein isoliertes Steuergestaltungsinstrument, sondern um einen strategischen Baustein innerhalb einer umfassenden Vermögens- und Nachfolgeplanung. Die Entscheidung für oder gegen einen Zweitpass sollte daher nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit anderen Gestaltungen – etwa der Familienstiftung, der Umwandlung in eine Personengesellschaft, der Holdingstruktur oder einem steueroptimierten Wegzug nach Dubai – beurteilt werden.